Schadensersatz

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Unter Schadensersatz (häufig auch, und in Österreich grundsätzlich nur, in der Schreibweise Schadenersatz anzutreffen) versteht man den Ausgleich eines Schadens . Beim Ersatz von Schäden durch die öffentliche Hand wird häufig von Entschädigung gesprochen.

Schadensbegriff

Unter einem Schaden im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs versteht man jede Einbuße an Rechtsgütern aufgrund eines bestimmten Ereignisses. [1] Hierzu zählen sowohl Vermögensschäden als auch immaterielle Schäden, § 253 BGB. Für den Ersatz materieller und immaterieller Schäden gelten jedoch im deutschen Recht unterschiedliche Regeln: Für immaterielle Schäden kann nur dann eine Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn das Gesetz dies explizit anordnet (insbesondere § 253 Abs. 2 BGB). Bei Vermögensschaden kann der Geschädigte hingegen bei Verletzung seiner Person oder Beschädigung einer Sache statt Naturalherstellung Ersatz in Geld verlangen ( § 249 Abs. 2, S. 1 BGB). Dasselbe gilt, wenn die Naturalherstellung unmöglich ist, nicht genügt, um den Geschädigten so zu stellen wie vor dem schädigenden Ereignis ( § 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert ( § 251 Abs. 2 BGB).

Schadensersatzanspruch

Die §§ 249 ff. Vorlage:§/Wartung/buzer BGB bestimmen nur Art, Inhalt und Umfang der Leistung von Schadensersatz. [2] Ob ein Schaden überhaupt zu ersetzen ist und von wem, bestimmt sich nach einer vom eigentlichen Schadensersatzrecht separaten Anspruchsgrundlage .

Schadensersatzansprüche können sich aus Gesetz oder aus Vertrag ergeben. Das deutsche Zivilrecht unterscheidet zunächst nach der Begründung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Schadensersatzansprüchen. Voraussetzung für die Haftpflicht ist grundsätzlich rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen . Ausnahmsweise kommt eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung oder eine Gefährdungshaftung zum Tragen. Verschulden ist ein Zurechnungsmaßstab für eigenes rechtswidriges Verhalten; fremdes Verhalten kann nur in Ausnahmefällen zugerechnet werden. Der Schadensersatzanspruch ist auf Ausgleich des messbaren Schadens gerichtet. Daneben kann bei Personenschäden Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld (v. a. in Österreich: Schmerzengeld ) entstehen. Der Haftung auf Schadensersatz kann ein Mitverschulden des Geschädigten entgegengehalten werden. Die Haftung Dritter entlastet Mithaftende im Verhältnis zu dem Geschädigten nicht. Eventuell können mehrere Haftende als Gesamtschuldner haften.

Vertragliche Schadensersatzansprüche

Aus Verletzung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht

Schadensersatzansprüche können sich aus einer Vereinbarung ( Vertrag ) zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner ergeben. Durch einen Vertrag können für eine oder beide Vertragsparteien Verpflichtungen begründet werden, für deren Erfüllung gehaftet wird. Diese werden als Leistungspflichten bezeichnet.

So wird gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache mangelfrei zu übergeben ( Besitzverschaffung ) und das Eigentum an der Sache zu verschaffen ( Eigentumsübertragung ).

Erfüllt der Verkäufer diese Verpflichtungen verspätet oder überhaupt nicht, so tritt neben die primäre Leistungspflicht die sekundäre Pflicht zum Schadensersatz. Dabei sind entweder der Erfüllungsschaden (z. B. Verzugszinsen , § 288 Abs. 1 BGB) oder der Vertrauensschaden (z. B. infolge von im Vertrauen auf die Lieferung getätigten Folgeaufträge, § 284 BGB) zu erstatten.

Aus Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht (auch Schutzpflicht oder weitere Verhaltenspflicht )

Neben der Erfüllung der Leistungspflichten müssen beide Teile eines Schuldverhältnisses (insbesondere also eines Vertrages, aber auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen) zahlreiche sogenannte Rücksichtnahmepflichten erfüllen. Diese ergeben sich aus § 241 Abs. 2 BGB und verpflichten jeden Teil des Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils . Denn Schuldverhältnisse beschränken sich nicht auf die Herbeiführung eines evtl. geschuldeten Leistungserfolges, sondern sind generell vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht § 242 BGB. [3] Gleiches gilt auch für Schuldverhältnisse ohne primäre Leistungspflichten, die ausschließlich Rücksichtsnahmepflichten begründen (von der höchstrichterlichen Rechtsprechung Sonderverbindung genannt). [4] Ein Schuldverhältnis mit Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB kann gem. § 311 Abs. 2 und 3 BGB auch vor bzw. ohne Vertragsschluss entstehen. Es handelt sich dann aber um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses ist Grundlage für die Haftung aus culpa in contrahendo .

Auch bei Verletzung der Pflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB ist der Geschädigte schadensersatzberechtigt. Geschützt wird dabei allerdings nicht sein Äquivalenzinteresse (Interesse an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung), sondern sein Integritätsinteresse , also sein personen- und vermögensrechtlicher status quo . Die allgemeinen Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz wegen Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht sind normiert in § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB (Schadensersatz neben der Leistung), § 282 , § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB (Schadensersatz statt der Leistung).

Seit 2006 gilt in besonderen Fällen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht ein Anspruch auf schadenübersteigenden, bestrafenden Schadensersatz ( Punitive damages ).

Eine erschöpfende Auflistung von Rücksichtnahmepflichten kann nicht erfolgen, da sie zu vielschichtig sind. Ihr Umfang und Inhalt hängen vom jeweiligen Vertragszweck und von normativen Kriterien ab (Verkehrssitte, redlicher Geschäftsverkehr etc.). Zu den wichtigsten Rücksichtnahmepflichten zählen die Leistungstreuepflichten , [5] Aufklärungspflichten und Schutzpflichten . [6]

Vertragliche Haftung für Drittschäden

Einen Sonderfall der vertraglichen Haftung auf Schadensersatz stellt die sogenannte Dritthaftung dar: nicht dem Vertragspartner, sondern einem am Vertrag nicht beteiligten Dritten wird ein Nachteil zugefügt. Hier gibt es verschiedene Fälle:

Wenn etwa infolge von Schimmelbildung in der gemieteten Wohnung (anfänglicher Mangel der Mietsache) nicht der Mieter selbst, sondern sein Kind erkrankt, ist für die Haftung des Vermieters maßgeblich, ob er damit rechnen musste, dass das Kind in der Wohnung wohnt; bei Familienangehörigen ist dies regelmäßig zu bejahen, anders kann es sich bei unberechtigter Untervermietung an Dritte verhalten. („ Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter “)

Einen weiteren Fall der Dritthaftung bezeichnet die Drittschadensliquidation .

Gesetzliche Schadensersatzansprüche

Deliktsrecht des BGB

Gesetzliche Schadensersatzansprüche sind in Bezug auf den Rahmen der unerlaubten Handlungen in entsprechenden Gesetzen (z. B. §§ 823 bis 853 Vorlage:§/Wartung/buzer BGB) normiert.

Den wichtigsten Fall bildet das Deliktsrecht . § 823 Abs. 1 BGB regelt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ § 823 BGB schützt hierbei nur die absoluten Rechtsgüter. Reine Vermögensschäden sind jedoch nicht von § 823 BGB erfasst.

Unter die sonstigen Rechte fallen anerkanntermaßen sogenannte Rahmenrechte wie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb , das Allgemeine Persönlichkeitsrecht , der berechtigte Besitz , Immaterialgüter sowie Familienrechte . Nicht ersatzfähig sind primäre Vermögensschäden.

In diesen Gesetzen wird mittels des Konditonalprogramms bestimmt, dass für einen Tatbestand (z. B. Wer … widerrechtlich verletzt … ) die Rechtsfolge des Schadensersatzes eintritt ( … ist … zum Ersatz des … Schadens verpflichtet ).

Gemäß § 823 Abs. 2 BGB trifft die Schadensersatzpflicht zudem denjenigen, welcher gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt. Zu diesen sogenannten Schutzgesetzen gehören bestimmte Strafgesetze im StGB (etwa gegen Tötungsdelikte , Körperverletzung und Sachbeschädigung ) sowie zahlreiche weitere Gesetze (z. B. über die Produkthaftung ). Wurde gegen ein solches Schutzgesetz verstoßen, sind auch aus dem Verstoß folgende reine Vermögensschäden zu ersetzen.

Nach § 826 BGB sind ebenfalls reine Vermögensschäden ersatzfähig, soweit die Schädigung sittenwidrig und vorsätzlich erfolgt ist.

Produkthaftungsgesetz

Der gesetzlich geregelte Schadensersatzanspruch der Produkthaftung bezeichnet die Haftung auf Schadensersatz gegen den Hersteller eines Produktes für Schäden, die beim Endabnehmer infolge eines fehlerhaften Produkts entstanden sind. Sie ist im Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) geregelt. Die Produkthaftung setzt weder einen Vertrag zwischen dem Hersteller ( § 4 ProdhaftG) und dem Endverbraucher voraus, noch ist ein Verschulden für die Haftung des Herstellers erforderlich ( § 1 ProdhaftG). Vielmehr soll der Endabnehmer vor bestimmten von einem fehlerhaften Produkt ( § 3 ProdhaftG) ausgehenden Gefahren unabhängig von einem Verschulden des Herstellers geschützt werden, auch wenn sich diese Gefahren erst nach Inverkehrbringen des Produkts gezeigt haben. Es handelt sich also um eine reine Gefährdungshaftung . Die Haftung auf Schadensersatz für Gefahren von Produkten tritt bei der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen oder bei Sachbeschädigung ein ( § 1 ProdhaftG). Die Haftung für die Beschädigung von Sachen ist im Produkthaftungsgesetz auf andere Sachen als die fehlerhafte Sache selbst begrenzt, und die andere Sache muss ihrer Art nach für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und dazu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden sein. Reine Vermögensschäden fallen nicht unter das Produkthaftungsgesetz. [7]

Straßenverkehrsgesetz

Weitere wichtige gesetzliche Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz ergeben sich aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach § 7 StVG haftet der Halter verschuldensunabhängig. Es handelt sich dabei um eine reine Gefährdungshaftung für bestimmte Gefahren, die sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs realisiert haben. In § 18 StVG ist die Haftung des Fahrers eines Fahrzeugs geregelt. Sein Verschulden wird gesetzlich vermutet. Allerdings kann er sich exkulpieren , wenn er beweisen kann, dass er den eingetretenen Schaden weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht hat. Nach beiden Normen tritt die Haftung bei der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen oder bei Sachbeschädigung ein.

Gesetzliche Haftung für Drittschäden

Die §§ 844, 845 und 846 Vorlage:§/Wartung/buzer BGB befassen sich mit der Haftung für Drittschäden. So wird z. B. gem. § 844 BGB den direkten Hinterbliebenen (Dritten) eines getöteten Unterhaltsverpflichteten ein „Schadensersatz“ in Form des ihnen entgangenen Unterhalts zugestanden.

Verschulden

Haftung nur bei eigenem Verschulden

Beide Grundlagen der Schadensersatzpflicht setzen regelmäßig Verschulden voraus: nur wer schuldhaft zu spät liefert, haftet für den Verzugsschaden ( § 286 Abs. 4 BGB); nur wer schuldhaft das Eigentum eines anderen verletzt, haftet auf Ersatz der beschädigten Sache ( § 823 Abs. 1 BGB). Verschulden ist in § 276 BGB beschrieben als Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Abs. 1), Fahrlässigkeit ist wiederum definiert als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Abs. 2): Wer diese Sorgfaltspflicht nicht beachtet, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

Haftung für fremdes Verschulden und Gefährdungshaftungen

Grundsätzlich wird nur für eigenes Verschulden gehaftet, jedoch wird dieser Grundsatz in mehrfacher Hinsicht durchbrochen: Schuldhaftes Handeln von Gehilfen wird unter bestimmten Voraussetzungen dem Auftraggeber wie eigenes zugerechnet, im Einzelfall kommt es jedoch auf die Haftungsgrundlage an. Auch das Handeln schuldunfähiger Kinder oder das Verhalten von Tieren kann Schadensersatzpflichten für die aufsichtspflichtigen Personen begründen.

Bei den Gehilfen ist entscheidend, ob die Schadensersatzpflicht auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruht: wer einen Erfüllungsgehilfen , z. B. einen Subunternehmer , statt seiner mit der Erfüllung eines Vertrages beauftragt, haftet für dessen Verschulden wie für eigenes ( § 278 BGB): der Vertragspartner kann auf die Qualitätszusage seines Partners bauen. Wo solche vertraglichen Beziehungen fehlen, besteht kein Grund zu solch gesteigerter Rücksicht: § 831 Abs. 1 BGB beschränkt die Eintrittspflicht für von Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden ( Geschäftsherrenhaftung ) auf die Fälle, in denen der „Geschäftsherr“ nicht belegen kann, dass er den Gehilfen sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt hat.

Kinder sind – je nach Alter und Entwicklung unterschiedlich intensiv – zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflichtigen (Eltern, Erzieherinnen, Lehrer u. a.) haften dann für die Folgen von Schaden stiftendem Verhalten der Kinder, wenn sie eine ausreichende Aufsicht nicht belegen können ( § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB): der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ ist also in seiner Verkürzung falsch: Richtig ist, dass Erziehungsberechtigte nur dann haften, wenn ihre Kinder einen Schaden anrichteten, der bei gehöriger Aufsicht unterblieben wäre. Wird die Aufsichtspflicht erfüllt und das Kind ist unter 7 Jahre alt (nicht deliktsfähig), haftet es nicht. Ist es bereits 7 Jahre alt, haftet das Kind. Liegt ein Titel vor, kann der Geschädigte 30 Jahre lang im Zuge einer Versicherung an Eides statt (Schuldner bezeugt, über keine Mittel zu verfügen), die vom Sorgeberechtigten gezeichnet wird, zwangsvollstrecken. Bei Haftungsangelegenheit im motorisierten und fließenden Straßenverkehr steigt das Kindeshaftungsalter auf 10 Jahre an, außer bei Vorsatz. [8] [9]

Ähnliches gilt für die Haftung des Tierhalters : der Halter eines gewerblich genutzten Tieres kann einwenden, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt hat ( § 833 BGB). Beide Fälle setzen damit Verschulden voraus, wenn auch der Mangel bei der Aufsicht im Gesetz unterstellt wird; diese „Verschuldensvermutung“ kann durch den Verantwortlichen widerlegt werden – dies lässt seine Haftung entfallen. Das gilt nicht beim Halter eines Luxustiers, d. h. eines Tieres, das nicht gewerblich gehalten wird. Hier gilt als Sonderfall der Gefährdungshaftung die Tierhalterhaftung .

Anders ist dies erst in den Fällen der echten Gefährdungshaftung : In diesen Fällen, insbesondere der gesetzlichen Schadensersatzansprüche aus Straßenverkehrsgesetz , braucht der Geschädigte nur zu beweisen, dass er beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Schädigers verletzt wurde, um die Haftung des KFZ-Halters gem. § 7 StVG – allerdings (gem. § 12 Abs. 1 StVG) summenmäßig beschränkt – zu begründen. Der Halter könnte sich nur mit dem Einwand wehren, der Unfall beruhe auf höherer Gewalt; ein Verschulden, etwa ein Fahrfehler, ist für seine Haftung auf Schadensersatz nicht erforderlich.

In vergleichbarer Weise bedarf es keines Verschuldens bei Schäden, die sich etwa beim Betrieb von Bahnen (Schienen- oder Schwebebahn § 1 HaftPflG ) oder im Bereich der Produkthaftung infolge von Produktfehlern ( § 1 ProdHG) ereignen. Hier wie im Bereich des Straßenverkehrs begründet die mit Eröffnung der Gefahrenquelle gesetzte Gefährdung besondere Sorgfaltspflicht und erübrigt jedes Verschulden.

Kausalität und Ursachenzusammenhang

Um schadensersatzpflichtig zu werden, muss zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden ein Zusammenhang bestehen. Man bezeichnet diesen Zurechnungszusammenhang mit dem Begriff der Kausalität . Dabei wird im Schadensersatzrecht zwischen haftungsbegründender (die Verletzungshandlung führt zur Rechtsgutsverletzung) und haftungsausfüllender (die Rechtsgutsverletzung führt zum Schaden) Kausalität unterschieden.

Materiellrechtliche Bedeutung

Unter Kausalität versteht man im naturwissenschaftlichen Sinne jede für den Erfolgseintritt erforderliche Voraussetzung, bei deren Wegfall auch der Erfolg entfiele ( Condicio-sine-qua-non-Formel ). Dieser Grundsatz führt im bürgerlichen Haftungsrecht zu Übersteigerungen: Der Autofahrer, der mit überhöhter Geschwindigkeit zu der Stelle fährt, an der sich der Unfall ereignet, auf Höhe des Unfallortes sich jedoch an die Verkehrsregeln hält, wäre in diesem Sinne ursächlich für den Unfall, da er bei (immer) ordnungsgemäßem Verhalten zum Unfallzeitpunkt nicht an der Unfallstelle gewesen wäre (sogenannte erweiterte äquivalente Kausalität ).

Die Rechtsprechung korrigiert diese unbefriedigenden Ergebnisse über das Erfordernis der objektiven Zurechnungsfähigkeit oder Sozialadäquanz : Nur wenn die Voraussetzung unter normalen Bedingungen ohne Hinzutreten besonderer unabsehbarer Ursachen zum Erfolg führt, setzt die zivil- wie strafrechtliche Verantwortlichkeit ein. Aber auch dieses Kriterium ist unscharf: Bei Benutzung einer nur für den Anliegerverkehr zugelassenen Straße ereignet sich ein Verkehrsunfall zwischen zwei durchfahrenden Kfz , durch den der Beifahrer verletzt wird. Nach der Bedingungstheorie ist der Unfall durch Wahl einer zugelassenen Wegstrecke zu vermeiden; auch nach der Adäquanztheorie wäre dieser Schaden dem bewusst StVO-widrig handelnden Fahrer zuzurechnen. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm vermeidet dieses unbillige Ergebnis, indem sie darauf abstellt, dass es Ziel der Sperrung für den Durchgangsverkehr neben der allgemeinen Verkehrssicherheit war, konkret Unfälle zu vermeiden, die durch erhöhtes Verkehrsaufkommen bedingt sind.

Diese Lehre vom Schutzzweck der Norm wurde zunächst im Zusammenhang mit § 823 Abs. 2 BGB entwickelt: Die Verletzung von Schutzgesetzen ist nur dann haftungsrelevant, wenn mit ihnen konkret der Schutz des verletzten Rechtsgutes bezweckt war. Dieser Grundgedanke wird auch auf vertragliche Ansprüche übertragen: Der Verkäufer eines gebrauchten Kfz hatte wahrheitswidrig Unfallfreiheit zugesichert. Bei einem vom Käufer allein verursachten Unfall wird das Kfz total beschädigt und er selbst verletzt. Der Käufer hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ( § 346 Abs. 1 BGB) Zug um Zug gegen Wertersatz ( § 346 Abs. 2 BGB); Ersatz seines unfallbedingten Personenschadens und der Belastung mit unfallbedingten Verpflichtungen oder Schäden kann er nicht fordern, da diese Ansprüche unfall-, aber nicht täuschungsbedingt sind.

Prozessuale Bedeutung

Im Zivilprozess gilt der Grundsatz: Jeder muss das für ihn Günstige beweisen. Dabei gelten für die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität unterschiedliche Regeln. Während zu ersterem generell der Geschädigte den Vollbeweis erbringen muss, steht dem Richter die freie Schätzung zu Umfang und Höhe des Schadens zu ( § 287 Abs. 1 ZPO ), wenn die übrigen Voraussetzungen für die Haftung erfüllt sind. In der Arzthaftung z. B. gelten besondere Regeln zur Beweislast .

Rechtswidrigkeit

Schließlich muss der Schädiger den Schaden rechtswidrig herbeigeführt haben. Rechtswidrigkeit bedeutet, dass die Verhaltensweise des Schädigers zu den Verhaltensmaßstäben der Rechtsordnung im Widerspruch steht. Im Zivilrecht folgt die Rechtswidrigkeit bei unmittelbaren Verletzungen durch positives Tun regelmäßig aus der Rechtsgutverletzung. Ausnahmsweise muss die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden, wenn sich diese aufgrund der Weite des gesetzlichen Tatbestandes nicht bereits aus dessen Verletzung ergibt. Dies ist beispielsweise bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (wie unerlaubter Fotoabbildung etc.) der Fall. In Einzelfällen kann das Handeln durch einen Rechtfertigungsgrund wie etwa Notwehr gerechtfertigt sein; dann entfällt die Rechtswidrigkeit und folglich die Schadensersatzpflicht. Mittelbare Verletzungshandlungen und Unterlassungen sind nur dann als rechtswidrig anzusehen, wenn der Schädiger hierbei gegen eine Rechtspflicht – z. B. eine Verkehrssicherungspflicht – verstoßen hat.

Probleme kann hierbei das sogenannte rechtmäßige Alternativverhalten aufwerfen. Wenn der Schädiger den Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten verursacht hätte, kann der Schadensersatzanspruch entfallen. [10]

Umfang der Schadensersatzpflicht

Totalrestitution (Totalreparation)

Das deutsche Recht ist vom Prinzip der Totalrestitution (auch: Totalreparation) beherrscht. Der Geschädigte soll seinen gesamten Schaden ersetzt erhalten. Wenn der Schädiger aus Verschuldens- oder Gefährdungshaftung Schadensersatz schuldet, ist diese Forderung nicht durch Haftungsgrenzen beschränkt: Er haftet in unbeschränkter Höhe, sofern nicht für Gefährdungshaftungen spezielle Höchsthaftungsgrenzen bestimmt sind (so z. B. § 10 ProdHaftG). Das Schweizer Recht sieht hingegen eine Minderung der Ersatzpflicht vor, wenn der Schädiger durch eine vollständige Haftung einer Notlage ausgesetzt werden würde und er nicht wenigstens grobfahrlässig gehandelt hat (Art. 44 Abs. 2 OR). Ausnahmen vom Grundsatz der Totalreparation finden sich im deutschen Recht auch bei der Arbeitnehmerhaftung und der Haftung Minderjähriger nach § 242 BGB. [11]

Naturalrestitution

Das deutsche Schadensersatzrecht ist durch den Grundsatz der Naturalrestitution geprägt. Ein Schaden ist der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Zustand und dem Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestünde ( § 249 Abs. 1 BGB). Ist z. B. eine Sache beschädigt oder ein Körper verletzt worden, sind die Instandsetzungskosten bzw. die Heilungskosten zu ersetzen. Es ist nicht der Zustand herzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand (der sog. „Status quo ante“), sondern eben der (hypothetische) Zustand, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, was zumeist auf dasselbe hinausläuft. Die Herstellung dieses Zustandes kann nicht nur bei Vermögensschäden, sondern bei Schäden jeder Art (z. B. auch Gesundheitsschäden, Körperschäden) verlangt werden.

Anders als insbesondere in den USA darf nach deutschem Recht mit dem Schadensersatzanspruch dem Geschädigten nicht eine „Strafe“ (exemplary or punitive damages) zugesprochen, sondern nur der „Nachteil“ ausgeglichen werden, der ihm vom Schädiger zugefügt wurde. [12]

Statt Naturalrestitution hat der Geschädigte bei Personen- und Sachschäden nach seiner Wahl das Recht, stattdessen den für die Herstellung des fiktiven Zustandes erforderlichen Betrag in Geld ( § 249 Abs. 2 BGB) zu erhalten. Auch dies ist insoweit ein Fall der Naturalrestitution als das Geld wertmäßig ebenfalls auf die Herstellung des hypothetisch bestehenden Zustandes gerichtet ist. Dieser Geldbetrag kann sogar dann gefordert werden, wenn er tatsächlich nicht anfällt (z. B. die Reparaturkosten für einen Kraftwagen, ohne dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird). [13]

Alternativ zum Kostenersatz für die Wiederherstellung beschädigter Sachen kann nach h. M. die Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung einer vergleichbaren Sache erfolgen (a. A. Fall der Schadenskompensation). Demnach ist der Wiederbeschaffungswert einer beschädigten Sachen zu erstatten. Nicht erstattungsfähig ist deren Neuwert (Ausnahme: Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Kfz mit dem „Schmelz der Neuwertigkeit“). Der Geschädigte kann aber auch nicht bloß auf den Zeitwert der Sache verwiesen werden.

Soweit die Herstellung desjenigen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, nicht möglich ist oder zur Schadlosstellung nicht ausreicht oder der Ersatzpflichtige die Herstellung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführt, tritt an die Stelle der Naturalrestitution die Schadenskompensation in Geld. Eine Schadenskompensation erfolgt z. B. bei dem Ersatz des merkantilen Minderwerts beschädigter Kraftfahrzeuge. Bei der Schadenskompensation ist die Schadlosstellung grundsätzlich auf Vermögensschäden beschränkt ( § 253 Abs. 1 BGB), soweit nicht das Gesetz ein anderes bestimmt.

Insbesondere im Recht des Geistigen Eigentums kann der Schadensersatz im Rahmen einer Lizenzanalogie „auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte“: § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG .

Der wichtigste Fall einer Kompensation von Schäden, welche nicht Vermögensschäden sind, ist das Schmerzensgeld . Aus allen Haftungsgrundlagen wird bei Verletzung von Personen ein Schmerzensgeld zugebilligt (z. B. § 253 Abs. 2 BGB, § 8 Satz 2 ProdHG, § 11 StVG).

Im Rahmen der Minderung des Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen ist der Vorteilsausgleich . Dabei werden die durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vorteile auf den eingetretenen Schaden angerechnet. Reine Kausalität des Vorteils führt jedoch noch nicht zur Verringerung des Schadensersatzanspruchs. Die Anrechnung muss dem Geschädigten auch zumutbar sein, darf den Schädiger nicht unbillig entlasten und der Geschädigte soll aus dem Schadensfall nicht noch Gewinn schlagen. [14] Das führt zu einer wertenden Betrachtung: So werden z. B. Vorteile wie eine wegen einer widerrechtlichen Tötung angefallene Erbschaft nicht angerechnet, ersparte Aufwendungen des Geschädigten (z. B. ersparte Fahrtkosten zum Arbeitsplatz bei Berufsunfähigkeit) hingegen grundsätzlich schon.

Mitverschulden und Schadensminderungspflicht

Berücksichtigt werden bei der Schadensberechnung im deutschen Zivilrecht auch das Mitverschulden des Geschädigten und eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch ihn, § 254 BGB.

Das eigene Verschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung wird nach § 254 Abs. 1 BGB dem des Schädigers gegenübergestellt. Mitverschulden liegt vor, wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren. [15] Nach diesem Prinzip werden z. B. bei Kraftfahrzeugunfällen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Betriebsgefahren die Verschuldensanteile gewichtet. Der Geschädigte erhält nur den Teil seines Schadens ersetzt, der nach dieser Gewichtung dem Schädiger zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten lässt jedoch nur in Ausnahmefällen die Haftung des Schädigers ganz entfallen.

Nach § 254 Abs. 2 BGB kann der Schadensersatzanspruch zudem reduziert werden, wenn der Geschädigte den Schädiger nicht vor einem möglichen Schadenseintritt oder dessen besonders schweren Folgen gewarnt hat, oder nicht versucht hat, den Schaden abwenden oder ihn mindern.

Haben Sorgfaltspflichtverletzungen Dritter den Schaden (mit-)verursacht, so hat dies keine Auswirkung für den Geschädigten: er kann sich an jeden der Mittäter ( § 830 BGB) oder Verantwortlichen ( § 840 BGB) halten und von diesem den gesamten Schadensersatz fordern, ohne aus der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners Nachteile zu ziehen. Diese Auseinandersetzung verlagert der Gesetzgeber in das Lager der zum Schadensersatz Verpflichteten ( § 830 Abs. 1, § 840 Abs. 1 i.V.m. § 426 BGB). Der Geschädigte muss sich das Verhalten Dritter nur zurechnen lassen, wenn diese seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 280 BGB waren, § 254 Abs. 2, S. 2 BGB. [16]

Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Der jeweilige Verjährungszeitraum ist nicht pauschal im Schadensersatzrecht geregelt, sondern richtet sich nach den auf die jeweilige Anspruchsgrundlage anwendbaren Regeln (z. B. Schadensersatzansprüche aus Vertrag regelmäßig 3 Jahre ab Jahresende, § 195 , § 199 Abs. 1 BGB).

Der Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach dem sogenannten Grundsatz der Schadenseinheit . Möchte sich danach der Geschädigte die Möglichkeit erhalten, den Schädiger auch wegen erst später eintretenden Schäden noch in Anspruch nehmen zu können, muss er zeitnah zum Eintritt eines ersten Schadens aus der unerlaubten Handlung ein Feststellungsurteil erstreiten, in dem die Haftung des Schuldners dem Grunde nach festgestellt wird.

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Schadensersatz

Gezahlter Schadensersatz

Zahlt jemand Schadensersatz, so ist zunächst zu prüfen, ob diese Zahlung einer Einkommensart zuzuordnen ist. Je nachdem, ob der Zahlende den Schaden im Rahmen seiner Tätigkeit als Land- und Forstwirt ( § 13 EStG ), als Gewerbetreibender ( § 15 EStG), als Selbständiger ( § 18 EStG), als Nicht-Selbständiger ( § 19 EStG), als Verwalter seiner Kapitaleinkünfte ( § 20 EStG), als Verwalter seiner Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte ( § 21 EStG) oder im Rahmen seiner sonstigen Einkünfte i.S.d. § 22 EStG verursacht hat, ist die Zahlung grundsätzlich der entsprechenden Einkunftsart zuzuordnen. Bei den Gewinneinkünften ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG) stellen diese Zahlungen Betriebsausgaben ( § 4 Abs. 4 EStG) dar. Bei den Überschusseinkünften ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG) sind diese Zahlungen Werbungskosten (§ 9 EStG). Ein Abzugsverbot von Schadensersatzzahlungen vom Gewinn/Einnahmenüberschuss kann sich jedoch aus § 4 Abs. 5 EStG (Betriebsausgaben, welche den Gewinn nicht mindern dürfen) und § 12 EStG (nichtabzugsfähige Ausgaben) ergeben.

Auch Versicherungsbeiträge für die Absicherung vor künftigen Schadensersatzverpflichtungen können einer der 7 Einkunftsarten ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG) zugeordnet werden, wenn ein Zusammenhang besteht.

Erhaltener Schadensersatz

Auch bei erhaltenen Schadensersatzleistungen ist zunächst zu prüfen, ob diese einer der sieben Einkunftsarten ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG) zugeordnet werden können. Hier kommt es vor allem darauf an, was für ein Schaden ersetzt wird z. B.:

  • Beschädigung von Betriebsvermögen (→ Einkünfte aus der entsprechenden Gewinneinkunftsart)
  • Ersatz des Ausfalles von Betriebsausgaben (→ Einkünfte aus der entsprechenden Gewinneinkunftsart)
  • auch schlechte Beratung eines Steuerberaters wodurch der Geschädigte zu viel Betriebssteuern gezahlt hat (→ Einkünfte aus der entsprechenden Gewinneinkunftsart)
  • Ausfall des Arbeitslohnes z. B. wegen verminderter Berufsfähigkeit (→ Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit)

Ist die Zuordenbarkeit der Zahlung zu einer Einkunftsart gegeben, so erhöhen diese Einnahmen den Gewinn (Fall, dass die erhaltenen Zahlungen einer Gewinneinkunftsart zugeordnet werden können, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG) oder diese Einnahmen erhöhen den Einnahmenüberschuss (Fall, dass die erhaltenen Zahlungen einer Überschusseinkunftsart zugeordnet werden können, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG). Im ersten Fall sind die Zahlungen Betriebseinnahmen ( § 4 Abs. 4 EStG – Umkehrschluss) und letzteren Fall sind die Zahlungen Einnahmen ( § 8 EStG). Kann die Zuordnung der Zahlung zu einer Einkunftsart bejaht werden, so ist die Steuerbarkeit gegeben. Es besteht nun die Möglichkeit, dass diese Zahlung zwar steuerbar aber steuerfrei ist ( § 3 EStG). Ist die Zahlung steuerbar und steuerfrei, kann Progressionsvorbehalt ( § 32b EStG) bestehen.

Es sei noch auf das Urteil des Bundesfinanzhofes verwiesen, welcher am 26. November 2008, X R 31/07, feststellte, dass die Schadensersatzrente eines Arztes an die Witwe seines Patienten, welche die Unterhaltsleistungen ersetzt, nicht steuerbar sei. Ersetzt wurde in diesem Fall nicht die ausgefallene Rente ( § 22 Nr. 1 EStG) des verstorbenen Ehemannes, sondern die mit dem Tod des Ehemannes ausfallenden Unterhaltsverpflichtungen an die Witwe. Da Ehegatten erhaltene Unterhaltsleistungen nicht versteuern müssten (mit Ausnahme des Realsplittings, was aber hier nicht vorlag), ist natürlich auch der Schadensersatz derselben nicht steuerbar.

Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen sind steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn die Hauptleistung steuerfrei ist. [17]

Rechtslage in Österreich

In der österreichischen Rechtsordnung wird der Begriff Schadenersatz (ohne Fugen -S) verwendet. Die grundsätzlichen Regeln des Schadenersatzrechtes nach österreichischem Recht befinden sich in §§ 1293 bis 1341 ABGB . Jeder Nachteil, welcher jemand an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt wird (§ 1293 ABGB) ist ein Schaden. Es gelten dieselben Grundsätze wie in Deutschland, das heißt, dass Voraussetzung ein ursächliches, rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Schädigers ist. In gleicher Weise ist ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Auch hier gibt es für bestimmte gefährliche Anlagen und Einrichtungen eine vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung .

Im Einzelnen wird zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn und bezüglich der Rechtswidrigkeit zwischen Schadenersatz ex delicto (deliktischer Schadenersatz) und Schadenersatz ex contractu (vertraglicher Schadenersatz) unterschieden. Dies ist im österreichischen Recht insbesondere für die Beweislast, die Gehilfenhaftung und die Haftung für reine Vermögensschäden von Bedeutung.

Im Gegensatz zu dem deutschen Schadenersatzrecht ist eine tatsächlich rechtswidrige Handlung vonnöten und es stellt nicht schon allein die Beschädigung eines absolut geschützen Rechtsgutes eine rechtswidrige Handlung dar, da die Beschädigung eines absolut geschützten Rechtsgutes nur die Rechtswidrigkeit impliziert.

Spezielle Haftung bestimmter Gruppen

Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung unterliegen oft speziellen Regelungen beispielsweise Arzthaftung , Anwaltshaftung oder Betreuerhaftung . Personen, die zulässigerweise bestimmte Gefahren verursachen können, unterliegen der Gefährdungshaftung .

Oft schließen große Unternehmen für ihre Vorstände Managerhaftpflichtversicherungen ab. Manager können für enorme Summen haftbar gemacht werden. Beispiele:

  • Im Jahre 2011 forderte MAN von dem früheren Vorstandsvorsitzenden Håkan Samuelsson 237 Millionen € Schadenersatz wegen einer Schmiergeldaffäre. [18]
  • Im Jahre 2009 erhielt Siemens von neun ehemaligen Topmanagern (darunter den beiden Ex-Vorstandsvorsitzenden von Pierer und Kleinfeld ) insgesamt etwa 20 Millionen € Schadensersatz für eine Schmiergeldaffäre. [19]

In derartigen Fällen wird in der Regel eine Managerhaftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen.

Literatur

  • Oliver Brand : Schadensersatzrecht. 2. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-58998-0 .
  • Hermann Lange , Gottfried Schiemann : Schadensersatz. 3. Auflage. Mohr-Siebeck, Tübingen 2003, ISBN 3-16-147984-X .
  • Frank Pardey : Berechnung von Personenschäden. 4. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2010, ISBN 978-3-8114-3524-7 .

Einzelnachweise

  1.  Grüneberg in Palandt. BGB. 70. Auflage. 2011, Vorb v § 249 Rn. 9; die Definition ist nicht unumstritten, vgl. Schiemann in Staudinger – BGB, Neubearbeitung 2005, Vorbemerkungen zu §§ 249-254, Rn. 35 ff.
  2.  Grüneberg in Palandt. BGB. 70. Auflage. 2011, Vorb v § 249 Rn. 1
  3.  Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage. (2007), § 241, Rn. 6.
  4.  Ausführlich und insgesamt mehr als 100 Sonderverbindungen aufzählend: Peter Krebs: Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflichten. München 2000.
  5.  BGH, NJW 1983, 998.
  6.  BGH, NJW 1983, 2813 (2814).
  7.  Sprau in Palandt. BGB. 70. Auflage. 2011, § 1 ProdHaftG Rn. 8.
  8.  Anwaltseiten 24
  9.  vgl. Manfred Günther: „Fast alles was Jugendlichen Recht ist“, Berlin 2003, S. 25 und 29
  10.  K. Grechenig & A. Stremitzer, Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens – Rechtsvergleich, Ökonomische Analyse und Implikationen für die Proportionalhaftung, Rabels Zeitschrift für Ausländisches und Internationales Privatrecht (RabelsZ) 2009, 336-371. (link)
  11.  Magnus in Dauner-Lieb/Langen, BGB, 2. Auflage. 2012, § 249 Rn. 31 f.
  12.  so z. B. BGH NJW 1992, 3096; vgl. zu den Unterschieden zwischen deutscher und amerikanischer Rechtstradition etwa Paul D. Carrington, Punitive Damages – The American Tradition Of Private Law. In: Humboldt-Forum Recht. HFR 2004, Beitrag 7, S. 1.
  13.  sog. fiktive Schadensberechnung auf Gutachtenbasis, vgl. Grüneberg in Palandt. BGB. 70. Auflage. 2011, § 249 Rn. 14.
  14.  Grigoleit/Riehm, Schuldrecht IV. Deliktsrecht und Schadensrecht, 1. Auflage. 2011, Rn. 544
  15.  Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage. 2012, § 254 Rn. 30.
  16.  Ob damit gemeint ist, dass § 278 BGB nur anwendbar ist, wenn schon vor dem schädigenden Ereignis eine rechtliche Sonderbeziehung zum Schädiger bestand ist hoch umstritten, vgl. Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage. 2012, § 254 Rn. 126 ff.
  17.  Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. November 2007, VIII R 36/05, Randnummer 10-12.
  18.  Dicke Rechnung: MAN fordert von Ex-Vorständen Schadensersatz in Rekordhöhe. auf: zeit.de, 20. Januar 2011.
  19.  Siemens-Aufseher einigen sich mit Pierer. In: manager-magazin.de, 2. Dezember 2009.

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