Pauschalreisen

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Eine Pauschalreise ist eine Reise , bei der ein Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis und im eigenen Namen zu erbringen verspricht.

Als erste Pauschalreise gilt die von dem Baptistenprediger Thomas Cook am 5. Juli 1841 organisierte Bahnreise für englische Arbeiter von Leicester nach Loughborough , in der die Kosten für die Fahrt und die Verpflegung im Preis inbegriffen waren. [1] Die erste Auslandspauschalreise organisierte Cook am 17. Mai 1861 für englische Arbeiter per Bahn und Schiff nach Paris . [2]

Definition

Eine juristische Definition für den Anwendungsbereich im Sinne einer Mindestharmonisierung enthält Art. 2 Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juli 1990:

„Die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
  • Beförderung
  • Unterbringung
  • andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.“

Die neue Pauschalreise-RL (EU) 2015/2302 [3] ersetzt die RL 90/314/EWG und ist bis 1. Januar 2018 in das nationale Recht umzusetzen, wobei die Umsetzungsbestimmungen ab dem 1. Juli 2018 angewendet werden müssen. [4]

In dieser neuen Richtlinie kommt zu den drei oben aufgezählten Elementen einer Pauschalreise (die in Ihrer Bezeichnung präzisiert werden) mit der Autovermietung ein viertes hinzu (Art. 3 Abs. 1 Vorschlag):

(a) die Beförderung von Personen,
(b) die Unterbringung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken,
(c) die Autovermietung oder
(d) jede andere touristische Dienstleistung, die nicht als Nebenleistung zur Beförderung oder Unterbringung von Personen oder zur Autovermietung erbracht wird;

Ob sich damit eine Änderung des Anwendungsbereichs ergibt, hängt davon ab, ob man nach der bestehenden Pauschalreise- RL zwingend entweder Beförderung oder Unterbringung als Teil einer Pauschalreise verlangt. Autovermietung ist jedenfalls keine Beförderung, da nur eine Gebrauchsüberlassung, aber kein Transport geschuldet wird. [5]

Die Umsetzung der Pauschalreise- RL 1990 in nationales Recht erfolgte unterschiedlich: In Deutschland gibt es keine gesetzliche Definition von „Pauschalreise“. Im österreichischen Recht wurde der Begriff „Pauschalreise“ in den beiden wesentlichen gesetzlichen Grundlagen unterschiedlich definiert, was noch nicht vom Gesetzgeber saniert wurde: In § 31b KSchG wird der Begriff der „Reiseveranstaltung“ abweichend von der Pauschalreise- RL weiter definiert. In § 1 Z 2 Ausübungsvorschriftenverordnung für das Reisebürogewerbe hingegen wird der Begriff der „Pauschalreise“ im Sinne des Abs. 1 Pauschalreise-Richtlinie ohne Abweichung übernommen.

In der Entscheidung vom 30. April 2002 Rs. C-400/00 ( ClubTour/Gonçalves Garrido ) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass auch die individuelle Zusammenstellung mehrerer Einzelleistungen durch ein Reisebüro auf Wunsch des Kunden den Begriff der Pauschalreise erfüllt. Dieses Urteil stützt sich jedoch auf die Umstände, dass portugiesische Reisebüros eine andere Rechtsstellung haben und im konkreten Fall das Reisebüro im eigenen Namen die Leistungen erbracht hatte. Es kommt also auf das Auftreten eines Reisebüros an, ob es Reiseveranstalter oder Reisevermittler ist. Somit hat das Urteil nur bedingt Auswirkungen auf die deutsche und österreichische Rechtslage.

Als Spezialfall der Pauschalreise gilt die „Bausteinreise“, bei der einzelne Bestandteile aus einem vorgegebenen Katalog individuell kombiniert werden. Geschieht diese Kombination in Echtzeit, spricht man von „dynamic packaging“. Rechtlich ist die Bausteinreise der Pauschalreise gleichzusetzen. [6] Das Gegenteil der Pauschal- und Bausteinreise ist die Individualreise , bei der der Kunde die einzelnen Leistungen wie Beförderung, Unterkunft oder Verpflegung in eigener Regie bei den jeweiligen Leistungsträgern bucht.
Diese Ansicht ist jedoch im Lichte des Vorschlags der Europäischen Kommission für eine (neue) Richtlinie über Pauschal- und Bausteinreisen [7] , die einen völlig anderen Ansatz verfolgt, obsolet.

Rechtliche Behandlung

Auf Pauschalreisen findet in Deutschland das Reisevertragsrecht Anwendung, das die bei Individualreisen anwendbaren dienst- , werk- und mietvertragsrechtlichen Vorschriften verdrängt.

Maßgebliche Rechtsquelle ist hierfür in Deutschland primär §§ 651a ff BGB sowie die Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. 3436). Insbesondere sind Ersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen. [8]

In Österreich sind die gesetzlichen Regelungen für Pauschalreisen in den §§ 31 ff Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sowie in der Ausübungsvorschriftverordnung für Reisebüros festgeschrieben.

Die genannten Vorschriften sind in starkem Maße von der bereits erwähnten EU-Richtlinie geprägt, deren Umsetzung sie in den nationalen Gesetzen auch sein sollten (was nicht in jedem EU-Land gleich gut gelungen ist).

Als wesentlicher Vorteil der Einschaltung eines Reiseveranstalters gilt der umfassendere Konsumentenschutz bei Anwendung des Reiserechts. So hat der Kunde im Mängelfall – zunächst und vordringlich – nur einen Ansprechpartner (nämlich den Reiseveranstalter) und relativ klar geregelte Gewährleistungsansprüche, die in Übersichten wie der Frankfurter Tabelle oder der Kemptener Reisemängeltabelle zusammengefasst sind. Bei Mängeln, die sich auf die Luftbeförderung beziehen, weisen Reiseveranstalter indes bisweilen im Einzelfall oder bereits in ihren AGB darauf hin, dass etwaige Ersatzansprüche im Hinblick auf Fluggastrechte direkt an die jeweilige Fluggesellschaft zu richten seien. [9]

Anzahlungen des Kunden sind durch die Verpflichtung des Reiseveranstalters, spätestens vor der ersten Zahlung einen Reisesicherungsschein auszuhändigen, gesichert.

Marktbedeutung

2011 machten Pauschalreisen (inkl. Bausteinreisen) laut Reiseanalyse in Deutschland einen Marktanteil von 43 % aus, im Vergleich zu 2005 ein Rückgang um 5 Prozentpunkte (Basis: Urlaubsreisen ab 5 Tagen Dauer). [10] .

Literatur

  • Stephan Keiler, Vorschlag: RL über Pauschal- und Bausteinreisen, ecolex 2014, 388-392 .
  • Klaus Tonner, Der Vorschlag einer neuen Pauschalreiserichtlinie, ZRP 2014, 5.
  • Klaus Tonner: in Münchener-Kommentar zum BGB, Band IV, 6. Auflage 2012, §§ 651a – 651m (Reisevertrag).
  • Ansgar Staudinger: in Staudinger, Kommentar zum BGB, §§ 651a – 651m (Reisevertrag) 2011.
  • Ronald Schmid: in Ermann, Kommentar zum BGB, Band I, 13. Auflage 2011, 651a – 651m (Reisevertrag).
  • Ernst Führich, Reiserecht, 6. Aufl 2010.
  • Christopher Kopper: Die Reise als Ware. Die Bedeutung der Pauschalreise für den westdeutschen Massentourismus nach 1945 , in: Zeithistorische Forschungen 4 (2007), S. 61–83.
  • Sina Fabian: Massentourismus und Individualität. Pauschalurlaube westdeutscher Reisender in Spanien während der 1970er- und 1980er-Jahre , in: Zeithistorische Forschungen 13 (2016), S. 61-85.

Einzelnachweise

  1. Thomascook.de, abgerufen 13. Mai 2016
  2. Heute vor 147 Jahren… in Märkische Oderzeitung, Frankfurter Stadtbote 17./18. Mai 2008, S. 1
  3. Richtlinie (EU) 2015/2302 (PDF) vom 25. November 2015.
  4. Siehe auch den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Pauschal- und Bausteinreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates, COM (2013) 512 final/2.
  5. Stephan Keiler, Vorschlag: RL über Pauschal- und Bausteinreisen, ecolex 2014, 389 f.
  6. Gabler Wirtschaftslexikon online, abgerufen am 30. Januar 2012.
  7. COM (2013) 512 final/2.
  8. § 651g BGB.
  9. vgl. Reise- und Geschäftsbedingungen. Schauinsland-Reisen, Juni 2013, abgerufen am 10. August 2013 (siehe dort Punkt 9d). 
  10. Reiseanalyse 2012 – Erste Ergebnisse (PDF; 2,2 MB), abgerufen am 29. Januar 2013.

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