Scheidungsrecht

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Scheidung oder Ehescheidung ist die formelle juristische Auflösung einer Ehe .

Geschieden ist neben ledig, verheiratet und verwitwet einer der vier weltweit üblichen Familienstände . Eine Scheidung ist in allen Staaten außer den Philippinen [1] und der Vatikanstadt [2] möglich, Verfahren und Bedeutung können jedoch sehr unterschiedlich sein.

Daneben gibt es mit Aufhebung , Nichtigkeit und Annullierung aus formellen Gründen verschiedene Formen der Ungültigkeit einer Ehe sowie die Trennung ohne Beendigung des Eheverhältnisses. In erweitertem Sinne bezieht sich der Ausdruck Scheidung rechtlich auch auf gleichgeschlechtliche Ehen oder eingetragene Partnerschaften , nicht aber andere Lebensgemeinschaften . Die Scheidung hebt die Schwägerschaft nicht auf.

Rechtskreise

Europäischer Rechtskreis

  • Deutschland: Ehescheidung (Deutschland)
  • Österreich: Ehescheidung (Österreich)
  • Schweiz: Ehescheidung (Schweiz)
  • Türkei: Ehescheidung (Türkei)

Asiatischer Rechtskreis

  • China: Ehescheidung (China)
  • Japan: Ehe und Scheidung in Japan

Wirtschaftliche Aspekte

Stephen Jenkins ( Institute for Social and Economic Research , Council of the International Association for Research on Income and Wealth ) kam in einer Langzeitstudie zum Ergebnis, dass sich Männer in Großbritannien nach einer Scheidung wirtschaftlich wesentlich verbesserten, Frauen sich hingegen verschlechterten. Diese Aussage trifft häufig selbst dann zu, wenn es sich hierbei nicht um Väter und Mütter, also um die Frage der Versorgung von Kindern, handelt. [3]

Demgegenüber stellt die Studie Die wirtschaftlichen Folgen von Trennung und Scheidung im Auftrag des Bundesministeriums für Familie fest: Obwohl die Erwerbsbeteiligung von Haushalten Geschiedener leicht über der von Ehepaaren liegt, sind die Haushalte von Geschiedenen und Getrenntlebenden in den unteren Einkommensklassen deutlich überrepräsentiert. Geschiedene Männer sind von den negativen Effekten allerdings geringer betroffen als geschiedene Frauen. [4]

Seit der Unterhaltsrechtsreform von 2008 können Alleinerziehende in Deutschland einen Betreuungsunterhalt seitens ihres Ex-Partners nur erwarten, wenn ihr Kind jünger als drei Jahre ist, außer wenn Anspruch auf Billigkeitsunterhalt besteht (etwa, wenn keine Betreuungsmöglichkeit verfügbar ist).

Eine für 2013 geplante Ausweitung der Unterhaltspflichten bei langen Ehen soll die Höhe der lebenslangen Unterhaltsansprüche bei langen Ehen über das durch ehebedingte Nachteile begrenzte Maß hinaus anheben. [5]

Psychologische Perspektive

Der Soziologe Frank Furstenberg beschrieb 1987, wie sich Geschiedene, um sich von der Last des Scheiterns ihrer Ehe zu befreien, von ihrem früheren Partner scharf distanzieren, und zwar mit einer Vehemenz, die an ein „rituelles Tabu“ erinnere. [6]

Der empirische Forschungsstand zur Bedeutung von psychologischen Faktoren im Zusammenhang mit einer Scheidung ist relativ gut abgesichert, auch wenn noch weitere (vor allem längsschnittliche) Untersuchungen nötig sind, um die Bedeutung der einzelnen Variablen und deren Zusammenspiel untereinander weiter zu klären. Folgende Variablen wurden im Rahmen der Scheidungsforschung in den letzten Jahren systematisch untersucht [7] :

  • Mangelnde Homogenität der Partner: Eine hohe Übereinstimmung zwischen den Partnern in wichtigen Bereichen (Werte, Erwartungen, Ziele, Interessen) geht einher mit einer höheren Beziehungsstabilität
  • Bindungsstil : Zusammenhänge zwischen einem sicheren Bindungsstil und einer höheren Partnerschaftsqualität sind belegt, der Wissensstand zur Bedeutung des Bindungsstils für Scheidung ist noch zu wenig bekannt
  • Beziehungsbezogene Selbstwirksamkeit : das Gefühl, dass eigenes Engagement für die Beziehung Wirkung zeigt, scheint für die Qualität von Paarbeziehungen bedeutend zu sein, muss jedoch weiter untersucht werden
  • Glaube an die Partnerschaft: je größer der Glaube an die Zukunftsfähigkeit der Partnerschaft, desto günstiger für den Fortbestand der Paarbeziehung
  • Unrealistische Erwartungen: unrealistische Erwartungen sind dysfunktional für die Qualität und Stabilität von Partnerbeziehungen
  • Commitment: Ergebnisse weisen darauf hin, dass das Commitment für die Partnerschaft mit deren Verlauf und Ausgang korreliert
  • Ungünstiger Attributionsstil : diese Variable ist mit einer niedrigen Partnerschaftszufriedenheit und einem ungünstigen Partnerschaftsverlauf assoziiert, längerfristige Auswirkungen sind noch nicht untersucht
  • Stress : Paare mit hohem Stress zeigen einen signifikant negativeren Verlauf und ein höheres Scheidungsrisiko
  • dysfunktionales individuelles Coping : dysfunktionales Coping findet sich bei unzufriedenen Paaren häufiger. Außerdem erweist sich die Variable als negative Größe für die partnerschaftliche Interaktion und den Verlauf einer Paarbeziehung. Paare, welche unangemessen mit Stress umgehen, haben ein höheres Scheidungsrisiko.
  • Defizite im partnerschaftlichen Coping: Diese Variable hat sich in verschiedenen Studien als ein Hauptprädiktor für die Qualität einer Paarbeziehung und deren Verlauf erwiesen.
  • Introversion und Extraversion : die Bedeutung dieser beiden Persönlichkeitsausprägungen sind uneindeutig und widersprüchlich
  • Neurotizismus : hohe Neurotizismuswerte sind ein Risikofaktor für Scheidung
  • Psychopathie : hohe Psychopathiewerte gelten als Risikofaktoren für die Qualität und Stabilität von Partnerschaften

Die Position in den Religionen

Judentum

Im Judentum ist die Scheidung ein komplexer Akt, der eine Korrektur der Vergangenheit darstellt: Ähnlich wie die Buße ein in der Vergangenheit zerschnittenes Band zwischen dem Menschen und JHWH wieder knüpft, kann durch die Scheidung das in der Vergangenheit gesetzte Band zweier Seelen rückwirkend gelöst werden. Die Vorschrift ist in wenigen Zeilen der Thora zu finden. Eine Scheidung ist jederzeit ohne Begründung von beiden Seiten möglich. Allerdings gibt es seit Jahrhunderten Probleme, wenn die Frau die Scheidung will. Der Mann muss sie ziehen lassen und darf ihr den Scheidebrief ( get ) nicht verweigern. Da aber – außer in Israel – der get nirgends einklagbar ist, ist der ziehenden Frau bei verweigertem get die Wiederheirat verwehrt.

Christentum

Bis ins 20. Jahrhundert hinein lehnten die meisten westlichen Kirchen Scheidung kategorisch ab. Die römisch-katholische Kirche sowie der überwiegende Teil der pietistisch geprägten, täuferischen und charismatischen Kirchen halten in unterschiedlichem Grade bis heute daran fest. Grundlage für die restriktive Beurteilung ist Matthäus 19,3–9  : Jesus wendet sich hier scharf gegen den mosaischen Scheidebrief, unter dem Vorbehalt der sogenannten Unzuchtsklausel (jedoch noch restriktiver mit dem Hintergrund des Unterganges des Südreiches: Mal 2,10–16  ). Der Verweis auf die alttestamentliche Regelung der Scheidung (Scheidebrief: 5 Mos 24,1  ) macht deutlich: Es gibt Situationen, die so ausweglos sind, dass allein noch eine Scheidung möglich ist.

Römisch-katholische Kirche

Nach dem Rechtsverständnis der römisch-katholischen Kirche ist eine Scheidung nur in zwei eng begrenzten Fällen möglich: Wenn sich einer der beiden Eheleute, die zur Zeit der Eheschließung beide ungetauft waren, taufen lässt, und der ungetauft Bleibende den christlichen Glauben nicht akzeptiert und sich entweder deswegen trennen möchte oder „den Schöpfer lästert“, dann kann der getaufte Partner eine neue Ehe mit einem Getauften eingehen, was die erste (nichtsakramentale) Ehe auflöst.

Zweitens kann der Papst die Eheauflösung gewähren, wenn die Ehe nicht vollzogen wurde; diese Gewährung wird jedoch nur äußerst selten erteilt. Dies ist nicht mit der impotentia coeundi (sogenanntes Ehehindernis göttlichen Rechts ) zu verwechseln, bei der die nachträgliche Ungültigerklärung einer Ehe gemäß can. 1084 § 2 möglich ist (Schutz-Canon gegen „Alibi-Ehen“). In letzterem Falle gilt die Ehe als nie wirksam geschlossen, während es bei einer Auflösung einer nicht vollzogenen Ehe durch den Papst dabei bleibt, dass die Ehe tatsächlich bestanden hat, so dass man von einer Scheidung sprechen kann. Anders verhält es sich bei der Eheannullierung , die voraussetzt, dass eine Ehe nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

In Fällen von Ehezerrüttung oder Ehebruch o. ä. gesteht die Kirche in besonderen Härtefällen (etwa bei einem „ Kuckuckskind “ oder manifester Gewalt ) den Eheleuten nur die „Trennung von Tisch und Bett“, nicht aber die Scheidung zu. Dies wird damit begründet, dass die katholische Ehe ein Sakrament und unauflöslich ist. Der Geschiedene bleibt, sofern er nicht Gründe für eine Trennung von Tisch und Bett hat, weiterhin zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, und auch in diesem Fall zur Keuschheit , da das Eheband fortbesteht. Bei dauerhafter Trennung von Tisch und Bett, die der Kirche mitgeteilt werden muss, ist, falls erforderlich, auch die Scheidung erlaubt, nicht jedoch eine Wiederheirat. Die Kirche sieht hier den Widerruf der ehelichen Treue im Gegensatz zur Eucharistie , in der die Kirche die Unwiderruflichkeit der Liebe Gottes feiert. Deshalb ist nicht zur heiligen Kommunion zugelassen, wer in einer solch widersprüchlichen Situation lebt. [8] [9] Ungetaufte Geschiedene können eine neue gültige Ehe mit einem katholischen Partner nicht eingehen, weil sie durch die zivile Trauung von der Natur der Ehe her gebunden sind. [10]

Ostkirchen

Nach orthodoxer Lehre ist das alttestamentliche Gesetz durch Christus gegeben; wenn er darin „wegen der Härte der Herzen“ eine Scheidung erlaubt hat, so ist seine Äußerung im Neuen Testament nicht als Widerspruch dagegen zu verstehen (denn Gott widerspricht sich nicht), sondern als Warnung gegen leicht genommene Scheidung. In diesem Sinne wenden die orthodoxen Kirchen in der Praxis ein Prinzip der Barmherzigkeit an ( oikonomia ). [11] Die orthodoxen Ostkirchen (orthodoxe Kirchen im engeren Sinne) erlauben bis zu maximal drei Eheschließungen. Die Zeremonie zu einer Wiederheirat ist allerdings weit weniger feierlich als die zu einer ersten Heirat; vielmehr überwiegt der Gedanke der Buße. Vor einer dritten kirchlichen Hochzeit wird ein Jahr strenger Buße vorausgesetzt. [12]

Protestantische Kirchen

Spätestens seit 1970 ist Ehescheidung in den evangelischen Landeskirchen Deutschlands, in vielen protestantischen Mainline churches in den Vereinigten Staaten sowie in gemäßigten protestantischen Kirchen in anderen westlichen Industriestaaten allgemein anerkannt.

In der evangelikalen Mainstream-Literatur gibt es eine große Bandbreite an geäußerten Meinungen sowohl zum Thema Scheidung wie Wiederheirat. Auf evangelischer Seite gilt die Ehe als Element der „guten weltlichen Ordnung“, sie ist also kein Sakrament, und kann weltlich aufgelöst werden. [13] Generell wird eine Wiederheirat als zulässig angesehen, wo auch eine Scheidung als zulässig gesehen wird. Allgemein stimmen alle Autoren basierend auf ( 1 Kor 7,10f.  ) und anderen Bibelstellen folgenden Sachverhalten zu: Eine Wiederheirat ist möglich, wenn die Scheidung vor der Hinwendung zum christlichen Glauben erfolgt ist. Eine Scheidung wird als zulässig gesehen, wenn ein/e Partner/in unmoralisch oder gewalttätig lebt oder reuelos über hartes Unrecht bleibt. Ist ein/e Christ/in mit einem Nicht-Christen (bzw. Nicht-Christin) verheiratet, darf der christliche Teil im Prinzip keine Scheidung verlangen, außer bei Gewalttätigkeit. Wenn jedoch der nicht-christliche Teil eine Scheidung will, darf der christliche Teil einwilligen. Witwen ist die Wiederheirat erlaubt ( 1 Kor 7,39  ). [14]

Islam

Im Islam gibt es die Möglichkeit zur Scheidung in einigen Ausdifferenzierungen ( Talaq seitens des Mannes; Chulla seitens der Frau).

Bahaitum

Im Bahaitum [15] ist die Scheidung grundsätzlich möglich, wenn starke Abneigung zwischen den Ehepartnern entstanden ist und ein Trennungsjahr eingehalten wird. Prinzipiell wird Scheidung jedoch missbilligt, da die Ehe als ewiges, heiliges und sowohl körperliches als auch geistiges Band betrachtet wird. Mann und Frau sind in dieser und, nach dem körperlichen Tod, in der nächsten – geistigen – Welt zusammen. [16] Allgemein wird großer Wert auf Eintracht und Einheit in sozialen Beziehungen gelegt. Probleme innerhalb der Ehe sollen per Beratung untereinander und gegebenenfalls mit Dritten überwunden werden. Die Ehepartner sollen miteinander Geduld üben und jeglichen Zorn vermeiden.

Ist das Trennungsjahr jedoch absolviert, steht einer Scheidung formell nichts im Wege. Eine weitere Begründung für die Scheidung, abgesehen von der implizierten Entfremdung der Eheleute, ist dann nicht notwendig. Eine erneute Heirat ist erst nach dem Ablaufen des Trennungsjahres möglich und setzt keine weiteren Bedingungen voraus, abgesehen von der Ehrlichkeit über die frühere Ehe und den normalen Ehevoraussetzungen. Innerhalb des Trennungsjahres hat der Hauptverdiener die Pflicht den Ehepartner weiterhin zu versorgen. Im Falle von Kindern soll die Sorge für diese durch beide Ehepartner weiterhin gesichert bleiben.

Die Institutionen des Baha’itums sollen Ehepaaren bei der Bewältigung ihrer Probleme unterstützend zur Seite stehen und im Falle einer Scheidung vermittelnd wirken.

Sollte ein Ehepartner ohne Spur verschwinden ist das Scheidungsjahr ebenso einzuhalten. Häusliche Gewalt und das Verstoßen oder Zurücklassen eines Partners sind untersagt.

Literatur

  • Rudolf Leonhard : Divortium . In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band V,1, Stuttgart 1903, Sp. 1241–1245 (Die Scheidung im römischen Reich).
  • Theodor Thalheim : Ehescheidung . In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band V,2, Stuttgart 1905, Sp. 2011–2013 (Die Scheidung in der griechischen Antike).
  • Lothar Gassmann (Hrsg.): Ehescheidung und Wiederheirat. Eine biblische Fundamentaluntersuchung. Fromm-Verlag, Saarbrücken 2012, ISBN 978-3841602954 .
  • Universales Haus der Gerechtigkeit (Hrsg.): Liebe und Ehe Bahá’í-Verlag, Langenhain 1992, ISBN 978-3-87037-133-3 .

Einzelnachweise

  1.  Auf den Philippinen gibt es höchstens mit gewissen Einschränkungen für Muslime ein Scheidungsrecht. Presidential Decree No. 1083
  2.  Carlos H. Conde: Philippines Stands All but Alone in Banning Divorce. New York Times, 17. Juni 2011, abgerufen am 5. Januar 2014 (englisch). 
  3.  Amelia Hill: Men become richer after divorce. The Observer 25. Januar 2009
  4.  PDF bei www.bmfsfj.de
  5.  [1]
  6.  Frank F. Furstenberg, Jr.: Fortsetzungsehen. Ein neues Lebensmuster und seine Folgen. In: Soziale Welt. Band 38, 1987, S. 29‒39. ; Vorschau
  7.  Nina Heinrichs, Guy Bodenmann, Kurt Hallweg: „Prävention bei Paaren und Familien“. Göttingen: Hogrefe Verlag, 2008, S. 23.
  8.  Katechismus der Katholischen Kirche KKK, 1665, 2384
  9.  Youcat 265
  10.  Mischehe. In: bz-bx.net. Diözese Bozen-Brixen, abgerufen am 2. April 2014. 
  11.  http://www.paderzeitung.de/index.php?option=com_content&task=view&id=11319&Itemid=279
  12.  Die Grundlagen der Sozialdoktrin der Russisch-Orthodoxen Kirche. Auf: orthodoxeurope.org, Abschnitt X.3.
  13.  [2] (PDF; 2,1 MB) Journal of religious culture
  14.  Charles Swindoll: Entfache das alte Feuer. Vom Duell in der Ehe zurück zum Duett. Francke, Marburg an der Lahn 1984, ISBN 3-88224-360-0, S. 119f.
  15.  Peter Smith: Art. divorce.  in: Peter Smith: A Concise Encyclopedia of the Bahá’í Faith. Oneworld-Publications, Oxford 1999, ISBN 978-1-85168-184-6, S. 123–124. 
  16.  Die Seele des Menschen lebt nach der Lehre der Bahai nach dem körperlichen Hinscheiden weiter. Im Jenseits behält die unsterbliche Seele Erinnerungen an das irdische Leben und ihre kognitive Fähigkeiten bei, was die Erkenntnis des Ehepartners einschließt. Zum Ganzen eingehend Hushidar Motlag: und zu ihm kehren wir zurück. Über die Seele des Menschen, ihre Wirklichkeit und ihre Unsterblichkeit. Aus den Schriften der Bahá’í-Religion. Bahá’í-Verlag, Hofheim 1990, ISBN 3-87037-243-5, 9,16. 

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