Erbvertrag

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Der Erbvertrag ( § 1941 , § § 2274 ff. BGB ; lat. pactum successorium ) ist neben dem Testament nach deutschem Recht die zweite Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen Regelungen über den Verbleib des eigenen oder gemeinschaftlichen Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der wesentliche Unterschied zum Testament (synonym: letztwillige Verfügung , vgl. § 1937 BGB, begrifflich häufig verwechselt mit dem Oberbegriff der Verfügung von Todes wegen ) besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner bindet. Es handelt sich dabei zwar nicht um eine Verpflichtung des Erblassers im schuldrechtlichen Sinn. Aber während der in einem Testament Bedachte keine rechtliche Handhabe hat, einen Widerruf des Testaments zu verhindern, erlangt er beim Erbvertrag eine gesicherte Position in Gestalt einer Anwartschaft . Der Erbvertrag kann mit anderen, nicht erbrechtlichen Geschäften (etwa Grundstücksübertragungen), oder – in der Praxis sehr häufig – mit einem Ehevertrag verbunden werden. Daher gibt es auch den Ehe- und Erbvertrag .

Abschluss des Erbvertrags

Der Erbvertrag muss durch den Erblasser höchstpersönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner vor einem Notar geschlossen werden ( § 2276 BGB). Ein Vertragspartner, der keine Verfügungen von Todes wegen trifft, kann sich aber von einem Dritten vertreten lassen. Der Erbvertrag setzt neben der Testierfähigkeit wegen der Existenz eines Vertragspartners gem. § 2275 Abs. 1 BGB auch unbeschränkte Geschäftsfähigkeit voraus.

Inhalt

Vertragsmäßig , also mit Bindungswirkung gegenüber dem Vertragspartner des Erblassers, können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen verfügt werden. Daneben kann der Erblasser einseitig, d. h. ohne vertragsmäßige Bindung, auch andere letztwillige Verfügungen treffen, wie etwa die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

Der Erbvertrag kann nicht nur einseitig abgeschlossen werden, es können auch beide (oder gar mehrere) Vertragspartner im Erbvertrag letztwillige Verfügungen (vertragsmäßig und einseitig) treffen. Besonders häufig ist dies bei einem Erbvertrag zwischen Ehegatten der Fall, wenn diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.

Wirkungen

Die vertragsmäßige Verfügung bindet den Erblasser. Eine zur vertragsmäßigen Verfügung widersprüchliche spätere letztwillige Verfügung ist unwirksam. Dagegen bleibt der Erblasser bei Verfügungen unter Lebenden grundsätzlich frei. Er kann mit seinem Vermögen grundsätzlich zu Lebzeiten weiterhin tun und lassen, was er will. Hierdurch ergibt sich das in der Praxis häufige Problem der beeinträchtigenden Schenkung (Beispiel: Der vertragsmäßig gebundene Erblasser verschenkt wesentliche Teile seines Vermögens an Dritte). Solche beeinträchtigenden Schenkungen sind wirksam, der Vertragserbe kann aber nach dem Tode des Erblassers vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn die Schenkung in der Absicht gemacht worden ist, dem Vertragserben Vermögenswerte zu entziehen. Der Bundesgerichtshof definiert diese Beeinträchtigungsabsicht dahin, dass der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse gehabt haben darf.

Historisches

In der Geschichte waren besonders die zwischen den Angehörigen großer Adelsgeschlechter oder von regierenden Dynastien geschlossenen Erbverträge von Bedeutung. Auf diese Weise kam es nicht selten dazu, dass ein lange selbständiges Territorium unter die Herrschaft eines benachbarten Fürstentums kam. Siehe dazu: Erbeinung ; aber auch Rostocker Erbvertrag .

Eine besondere Form der rechtsgeschäftlichen Erbeinsetzung verbunden mit einer Adoption war im salfränkischen Recht die Affatomie .

Literatur

Gunter Wesener : Zur Lehre vom Erbvertrag im deutschen usus modernus pandectarum und im Naturrecht , in: Wege europäischer Rechtsgeschichte. Karl Kroeschell zum 60. Geburtstag (Frankfurt/Main-Bern 1987) S.507-622.

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