Sozialrecht

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Das Sozialrecht dient der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatsprinzips . Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland einheitlich erst seit den 1960er bis 1980er Jahren verwendet; [1] er ist beeinflusst durch den Begriff der „ sozialen Sicherheit “, der im internationalen Gebrauch üblich geworden ist. Sozialrecht ist öffentliches Recht und damit geprägt von einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger als Sozialversichertem, Antragsteller oder Leistungsempfänger. Das Sozialrecht wurde in Deutschland maßgeblich von Hans F. Zacher als wissenschaftliches Fach mitbegründet. [2]

Begriff des Sozialrechts

Es gibt mehrere Ansätze, das Sozialrecht von anderen rechtswissenschaftlichen Fächern abzugrenzen und zu untergliedern. Sozialrecht ist eine Querschnittsmaterie , die zahlreiche einzelne Rechtsgebiete und Gesetzesmaterien in sich vereint. Als „Sozialrecht im formellen Sinn“ wird das Recht des Sozialgesetzbuchs verstanden, während das „Sozialrecht im materiellen Sinn“ darüber hinausgehend Materien umfasst, die in anderen Gesetzen geregelt sind, [3] beispielsweise das Recht des Lastenausgleichs und der Wiedergutmachung oder regionale sowie berufsständische Sondervorsorgesysteme (Versorgungswerke). In einem noch weiteren Sinn können mit dem funktionalen Begriff des „sozialen Rechts“ alle rechtlichen Regelungen erfasst werden, die eine besondere soziale Zielsetzung verfolgen und insbesondere Ausdruck des verfassungsrechtlichen Staatszieles des Sozialstaatsprinzips sind ( Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz ), beispielsweise Bestimmungen über den sozialen Mieterschutz , den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz oder Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern . [4]

Nach § 1 SGB I soll das Sozialrecht, soweit es im Sozialgesetzbuch zusammengefasst worden ist, „zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten“. Es hat den Zweck, dazu beizutragen, „ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.“ Es soll dazu beitragen, dass die zur Erfüllung dieser Aufgaben „erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen“. Zwecksetzung ist die Verwirklichung der sozialen Rechte der Betroffenen, § 2 Abs. 1 SGB I.

Versuche, das Sozialrecht (zusammen mit dem Arbeitsrecht und weiteren Rechtsmaterien) neben öffentlichem und privatem Recht einem selbstständigen dritten Zweig der (deutschen) Rechtsordnung zuzuordnen, wie es in manchen ausländischen Rechtsordnungen und im europäischen Unionsrecht üblich ist, haben sich nicht durchsetzen können. Im Unionsrecht ebenso wie im französischen Recht zählt das Sozialrecht zum Arbeitsrecht . [5]

Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes lassen sich die Bereiche

  • Sozialversicherung ( Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG),
  • Fürsorge ( Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) und
  • Kriegsopferversorgung ( Art. 74 Abs. 1 Nr. 10 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 GG) unterscheiden (die sogenannte „klassische Trias“). [6]

Von der Funktion der Regeln her ist eine Gliederung des Sozialrechts in die drei Bereiche

  • soziale Vorsorge (Sozialversicherung, aber auch die Beamtenversorgung ),
  • soziale Entschädigung sowie
  • soziale Hilfe und Förderung in besonderen Hilfs- und Fördersystemen (beispielsweise Sozialhilfe , Grundsicherung für Arbeitsuchende , Wohngeld )

vorgeschlagen worden (so genannte „neue Trias“). [7]

Eine weitere Systematisierung fragt danach, welchen Zweck bzw. welche Ursache der jeweils durch das Sozialrecht zu deckende Bedarf habe. Dem „Kausalprinzip“ folgen die gesetzliche Unfallversicherung und das soziale Entschädigungsrecht , weil sie Leistungen nur in solchen Fällen gewähren, die auf eine bestimmte Ursache zurückgehen ( Arbeitsunfall , Berufskrankheit , Gewaltopferentschädigung ). Bei anderen Sicherungssystemen spielt das keine Rolle, sie sind am Zweck der Leistung ausgerichtet. Dem „Finalprinzip“ folgt daher die gesetzliche Krankenversicherung , die die Behandlung von Krankheiten ermöglichen soll. Auf diese Weise kann aber nicht das gesamte Sozialrecht erfasst werden. Außerdem ist es nicht möglich, alle Zweige der Sozialversicherung einheitlich nur einem Prinzip zuzuordnen. Die Leistungen zur Krankenbehandlung und zur Rehabilitation in der Unfallversicherung dienen nämlich auch – final – der Wiederherstellung der Gesundheit. [8]

Gesetzliche Normierung

Mit der Einführung des Sozialgesetzbuchs (SGB) mit den besonderen Büchern I bis XII sind die Kernmaterien des Sozialrechts seit 1976 zu einer zusammenhängenden Kodifikation zusammengefügt wurden.

Allgemeine Regelungen, insbesondere das Verwaltungsverfahren und der Datenschutz , sind in den SGB I und SGB X enthalten. Das SGB IV enthält den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, das SGB IX den allgemeinen Teil des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.

Besondere Teile des Sozialgesetzbuchs sind das SGB II ( Grundsicherung für Arbeitssuchende ), SGB III ( Arbeitsförderung ), SGB V ( Krankenversicherung ), SGB VI ( Rentenversicherung ), SGB VII ( Unfallversicherung ), SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe ), SGB XI ( Pflegeversicherung ) und SGB XII ( Sozialhilfe ).

Regelungsmaterien des Sozialrechts im engeren und formellen Sinne (vgl. den Katalog in § 68 SGB I) sind darüber hinaus das Recht der Kriegsopferversorgung und der übrigen sozialen Entschädigung ( Bundesversorgungsgesetz ; Opferentschädigungsgesetz ; Infektionsschutzgesetz ), das Ausbildungsförderungsrecht ( BAföG ), das Elterngeldrecht , das Unterhaltsvorschussgesetz das Wohngeldgesetz sowie die Spezialgesetze der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG; vor 1995: GAL ), 2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG ), die als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten, bis sie in das SGB aufgenommen sind. Daher gelten auch für diese Gesetze das SGB I, das SGB IV und das SGB X. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) regelt sowohl das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) als auch die sich daran ggf. anschließenden Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten .

Sozialversicherung und Arbeitsförderung

Die Sozialversicherung ist wesentlicher Bestandteil des Rechts der sozialen Sicherung. Dazu zählen die folgenden Sozialversicherungszweige:

  • gesetzliche Krankenversicherung (GKV): SGB V
  • gesetzliche Rentenversicherung (GRV) (inkl. knappschaftliche RV (DRV KBS)): SGB VI
  • gesetzliche Unfallversicherung (GUV): SGB VII
  • Pflegeversicherung (PV): SGB XI
  • Künstlersozialversicherung (KSV): Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (bis Ende des Jahres 2012: Landwirtschaftliche Sozialversicherung , LSV; Gesetz zur Modernisierung des Rechts der LSV, LSVMG).

Die Arbeitslosenversicherung ist im SGB III geregelt. Sie wird von der weiterhin herrschenden Meinung nicht zur Sozialversicherung gerechnet. Das rührt zum einen aus dem Wortlaut in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, der sie als eigenen Zweig von der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung abhebt und ausdrücklich erwähnt. Dem folgt auch das einfache Recht in § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB I. § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB IV ordnet ausdrücklich an, dass die Bundesagentur für Arbeit als Sozialversicherungsträger im Organisationsrecht und im Beitragswesen gelte. Zum anderen wird dies aus den deutlich abweichenden Strukturen bei der Organisation und der Finanzierung der Arbeitsförderung hergeleitet. [9] Eine vermittelnde Ansicht zählt zwar die Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch die Arbeitsförderung (etwa die Berufsberatung, die Förderung der beruflichen Bildung oder die Rehabilitation) zur Sozialversicherung. [10] Eine im vordringen befindliche Meinung rechnet aber auch sie insgesamt zur Sozialversicherung. [11] [12] Die Ausbildungsinhalte für den Fachanwalt für Sozialrecht sehen auch die Ausbildung in den Rechtsbereichen Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförderungsrecht vor (§ 11 Fachanwaltsordnung ).

Sozialrecht betreffend Familie, Eltern, Kinder

Die Kinder- und Jugendhilfe ist im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt. Es regelt die Wohlfahrtspflege für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, die durch die Jugendämter und die Träger der freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen wird.

Das Unterhaltsvorschussgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind eines alleinerziehenden Elternteils eine Unterhaltsleistung als staatliche Sozialleistung erhält, wenn der unterhaltspflichtige, familienferne Elternteil z. B. nicht bekannt oder verstorben ist oder wenn er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

Daneben gibt es eine Reihe von Gesetzen, die als „soziales Recht“ Eltern, Familien und Kinder fördern und sozial absichern, insbesondere im Arbeitsrecht das Mutterschutzgesetz und das Kündigungsschutzgesetz (darin gibt es eine Begünstigung von unterhaltspflichtigen Arbeitnehmern in § 1 Abs. 3 KSchG) sowie im Steuerrecht das Kindergeld .

Sozialverwaltungsverfahren und sozialgerichtliches Verfahren

Das Verwaltungsverfahren für die Sozialbehörden ist im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt. Diese Vorschriften verdrängen die allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder.

Das sozialgerichtliche Verfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens und des Aufbaus der Sozialgerichtsbarkeit sind grundsätzlich im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.

Nur für diejenigen Materien, die nicht gemäß § 51 SGG (abdrängende Zuweisung) den Sozialgerichten zugewiesen worden sind, findet die Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung mit der Folge, dass in diesen Fällen die Sozialkammern der allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig sind, § 40 , § 188 VwGO. Das betrifft die Jugendhilfe, die Kriegsopferversorgung, die Schwerbehindertenfürsorge und die Ausbildungsförderung sowie das Wohngeldrecht, die Angelegenheiten nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz und nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. [13] Für Sozialhilfesachen waren die Verwaltungsgerichte bis Ende 2004 zuständig; seit dem 1. Januar 2005 wurden diese den Sozialgerichten zugewiesen. [13]

Literatur

  • Helmar Bley, Ralf Kreikebohm, Andreas Marschner: Sozialrecht . 9., neu bearbeitete Auflage. Luchterhand. 2007. ISBN 3-472-06644-X
  • Gerhard Igl, Felix Welti: Sozialrecht. Ein Studienbuch. 8., neu bearbeitete Auflage. Begründet von Bertram Schulin. Werner Verlag. 2007. ISBN 3-8041-4196-X
  • Bernd Baron von Maydell (Hg.): Sozialrechtshandbuch (SRH) . 5. Aufl. Baden-Baden: Nomos. 2011. ISBN 978-3-8329-6462-7
  • Stefan Muckel , Markus Ogorek: Sozialrecht . Grundrisse des Rechts. 4., neu bearb. Auflage. C.H. Beck Verlag. München. 2011. ISBN 978-3-406-62637-1
  • Ingo Palsherm: Sozialrecht . 1. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer. 2010. ISBN 978-3-17-021282-4 (dem Werk liegt eine Hörfassung des Buchinhalts im Format MP3 auf CD-ROM bei, ggf. für Blinde und Sehbehinderte hilfreich).
  • Michael Stolleis : Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriss . Lucius & Lucius. Stuttgart. 2003. ISBN 3-8252-2426-0
  • Raimund Waltermann: Sozialrecht . 9., neu bearbeitete Auflage. C.F. Müller. 2011. ISBN 978-3-8114-9821-1

Einzelnachweise

  1.  Michael Stolleis: Geschichte des Sozialrechts in Deutschland. Ein Grundriss. Lucius & Lucius. Stuttgart. 2003. ISBN 3-8252-2426-0. S. 307.
  2.  Die Max-Planck-Gesellschaft trauert um Hans F. Zacher. Stratege und Visionär in Zeiten des Umbruchs. 19. Februar 2015. Abgerufen am 20. Februar 2015 (Nachruf).
  3.  Raimund Waltermann: Sozialrecht. 1. Aufl. C.F. Müller, Heidelberg 2000, ISBN 3-8114-9976-9, S. 16 f. (§ 2 Rn. 32ff.). 
  4.  Raimund Waltermann: Sozialrecht. 1. Aufl. C.F. Müller, Heidelberg 2000, ISBN 3-8114-9976-9, S. 12 ff. (§ 1 Rn. 24ff.). 
  5.  Gerhard Igl und Felix Welti: Sozialrecht. 8. Aufl. Werner Verlag, Neuwied 2007, ISBN 978-3-8041-4196-4, S. 402 (§ 88 Rn. 3). 
  6.  Gerhard Igl und Felix Welti: Sozialrecht. 8. Aufl. Werner Verlag, Neuwied 2007, ISBN 978-3-8041-4196-4, S. 6 (§ 2 Rn. 2). 
  7.  Hans F. Zacher: Einführung in das Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland. C. F. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg 1983, ISBN 3-8114-5282-7, S. 20 ff. 
  8.  Gerhard Igl und Felix Welti: Sozialrecht. 8. Aufl. Werner Verlag, Neuwied 2007, ISBN 978-3-8041-4196-4, S. 6 (§ 2 Rn. 4). 
  9.  Gerhard Igl und Felix Welti: Sozialrecht. 8. Aufl. Werner Verlag, Neuwied 2007, ISBN 978-3-8041-4196-4, S. 49 (§ 8 Rn. 3). 
  10.  Hans F. Zacher: Einführung in das Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland. C. F. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg 1983, ISBN 3-8114-5282-7, S. 31, 52. 
  11.  Stefan Muckel, Markus Ogorek: Sozialrecht. 4. Aufl. C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-62637-1, S. 49 f. (§ 7 Rn. 2, mit Hinweis auf die h. M., aber ohne Nachweise). 
  12.  So auch Raimund Waltermann: Sozialrecht. 1. Aufl. C.F. Müller, Heidelberg 2000, ISBN 3-8114-9976-9, S. 48 f. (§ 7 Rn. 94). 
  13.  a b Gerhard Igl und Felix Welti: Sozialrecht. 8. Aufl. Werner Verlag, Neuwied 2007, ISBN 978-3-8041-4196-4, S. 380 (§ 81 Rn. 1). 

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