Markenrecht

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Das Markenrecht der Bundesrepublik Deutschland ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes , das Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr schützt. Das Kennzeichenrecht gehört seinerseits zum gewerblichen Rechtsschutz .

Überblick

Markenrechte können auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene bestehen. Man unterscheidet zwischen Wortmarken (der geschriebene Name) und Bildmarken , beispielsweise die grafische Darstellung eines Logos. Dementsprechend gibt es nationale Marken , EU-Marken und IR-Marken. Um Markenrechte wirksam abzusichern, ist es im ersten Schritt erforderlich, den voraussichtlichen territorialen Wirkungsbereich des künftigen Markeninhabers festzustellen. Dabei kann es schon allein im Hinblick auf Aktivitäten im weltweit zugänglichen Internet sinnvoll sein, den Markenschutz über das eigene Land hinaus zu erstrecken.

Im zweiten Schritt ist durch eine Markenrecherche in den einschlägigen Markenregistern der in Betracht kommenden Länder festzustellen, ob bereits ältere Rechte in dem betreffenden Land existieren, die einen neuen Markenschutz ausschließen.

Falls dies nicht der Fall ist, muss im dritten Schritt die Marke auf die speziellen Bedürfnisse des künftigen Markeninhabers zugeschnitten werden. Hierbei geht es sowohl um die Auswahl und Gestaltung der Marke selbst als auch um deren korrekte Klassifizierung anhand der Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen nach Nizzaer Klassifikation , damit der Markenanmelder in seinen künftigen Aktivitäten mit der Marke optimal abgesichert ist.

Schließlich kann im letzten Schritt für die so ausgewählte Marke eine Markenanmeldung ausgearbeitet und prioritätswahrend bei dem betreffenden Markenamt hinterlegt werden. Mit erfolgreichem Abschluss des Registrierungsverfahrens erhält der Anmelder eine Markenurkunde. Nun muss noch die dreimonatige Widerspruchsfrist abgewartet werden, bevor die Marke formell bestandskräftig wird und im Geschäftsverkehr verwendet werden kann – das ®-Zeichen darf nun dem Markennamen angefügt werden.

Kollision von Markenrecht und Domainrecht?

Besondere Probleme kann die Frage aufwerfen, ob eine eingetragene und geschützte Marke die Eintragung und Nutzung einer Internet-Domain hindern kann. Generell gilt: Der berechtigte Markeninhaber kann vom unberechtigten Domainbetreiber Unterlassung der Nutzung und Übertragung der Domain verlangen. Allerdings nur, wenn die Domain für die von der Marke geschützten Waren und Dienstleistungen genutzt wird. Darüber hinausgehende Ansprüche sind möglich (zum Beispiel Schadensersatz), hängen aber vom Vorliegen von Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz beim unberechtigten Domainbetreiber ab.

Begriff

Mit dem Anfang 1995 in Kraft getretenen Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichnungen ( MarkenG ) wird der Begriff der Marke gesetzlich in § 3 Abs. 1 MarkenG wie folgt definiert:

„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“

(§ 3 Abs. 1 MarkenG)

In einem Urteil aus dem Jahr 2005 stellt der Europäische Gerichtshof fest: [1]

„Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden.“

Hiernach sind grundsätzlich alle Zeichen schützbar, denen allgemeine Unterscheidungseignung zukommt. Da Marken für konkrete Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden, können nur Marken eingetragen werden, denen kein absolutes Schutzhindernis im Wege steht. Das heißt, dass die Marke sich grafisch darstellen lassen muss ( § 8 Abs. 1 MarkenG), dass sie für jede der beanspruchten Waren oder Dienstleistung unterscheidungskräftig sein muss und dass sie nicht von Wettbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren oder Dienstleistungen benötigt werden kann, d. h. es darf kein Freihaltebedürfnis bestehen. Ein Produkt selbst kann nicht die Marke sein. Was also produktbedingt geformt ist, stellt nicht gleichzeitig die Marke des Produktes dar. Außerdem sind im MarkenG noch weitere sogenannte absolute Schutzhindernisse vorgesehen, die aber in der Praxis keine große Rolle spielen. Es sei hier nur die so genannte Bösgläubigkeit erwähnt, nach der die Eintragung einer Marke auch verweigert werden kann, wenn sie offensichtlich in bösgläubiger Absicht angemeldet wurde – beispielsweise um Wettbewerber zu blockieren.

Entstehung

Eine Marke entsteht entweder durch Registrierung (sog. Registermarke), durch umfangreiche Benutzung und Erlangung der Verkehrsgeltung (sogenannte Benutzungsmarke) oder durch notorische Bekanntheit, als Notoritätsmarke . Die „Stärke“ einer Marke richtet sich hierbei nach dem Zeitrang der Marke und nach der „Kennzeichnungskraft“ der Marke. Das Gros der Marken sind jedoch die Registermarken, da es sehr umfangreicher Maßnahmen bedarf, um eine Marke wirklich im gesamten Geltungsbereich durch Benutzung zu erlangen.

Anmeldegebühren

Die derzeitigen Gebühren für die Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt betragen 300 Euro bzw. 290 Euro bei elektronischer Anmeldung. Diese Gebühr schließt die Anmeldung einer Marke für bis zu drei Klassen ein. Mit jeder weiteren Klasse erhöht sich die Gebühr um weitere 100 Euro. Nach Ablauf des Markenschutzes (nach 10 Jahren) obliegt es dem Markeninhaber, ob der Markenschutz verlängert werden soll. Für die Verlängerung wird eine Gebühr von weiteren 750 Euro(für bis zu drei Klassen) erhoben. [2]

Sonstiges

Die gängige Aussprache des Gerätes „ iPod “ nach der englischen Lautung führte zu der parodierenden Bezeichnung Ei-Pott. Für den Markenschutz von „iPod“ zog Apple vor Gericht und verklagte das Unternehmen „ koziol “ wegen eines Eierbechers des Designers Michael Neubauer . Das Erbacher Unternehmen vertreibt diesen bislang unter der Bezeichnung eiPOTT . Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat im August 2010 die Verwechslungsgefahr des Namens eiPott mit dem Medienabspielgerät des Herstellers Apple anerkannt. [3] Nach Angaben von koziol hatte Apple zuvor vergeblich versucht, die Herstellung generell und im zweiten Anlauf den Vertrieb des

Literatur

  • Paul Lange: International Trade Mark and Signs Protection: A Handbook . C. H. Beck, 2010. ISBN 978-3-406-57875-5
  • Ulrich Hildebrandt: Marken und andere Kennzeichen . Carl Heymanns, 2. Aufl. 2009, ISBN 978-3-452-27152-5
  • Paul Lange: Marken- und Kennzeichenrecht . 2. Aufl. München. 2010. C. H. Beck. ISBN 978-3-406-58229-5
  • Claudius Marx: Deutsches, europäisches und internationales Markenrecht . 2. Auflage, Luchterhand, 2007. ISBN 3-472-06611-3
  • Tihani Prüfer-Kruse: Interessenschwerpunkte im Markenrecht . Herbert Utz, 2010. ISBN 978-3-8316-0976-5
  • Bernhard Böxler: Markenstrafrecht . Tübingen 2013, Mohr Siebeck. ISBN 978-3-16-152476-9

Einzelnachweise

  1.  EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 – C-120/04. Website lexetius.com. Abgerufen am 12. März 2012.
  2.  Deutsches Patent- und Markenamt: Gebühren für Markenanmeldung.
  3.  OLG Hamburg, Beschluss vom 9. August 2010, Az. 5 W 84/10, Volltext.
  4.  Apple erwirkt einstweilige Verfügung gegen Eierbecher, heise.de vom 21. August 2010, abgerufen 22. August 2010.

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