Kinderbetreuung

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Kindertagespflege (oder auch nur kurz Tagespflege ) bezeichnet die zeitweilige Betreuung von Kindern bei einer Tagespflegeperson . Sie wird nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB VIII von einer geeigneten Tagespflegeperson entweder im Haushalt der Personensorgeberechtigten (i. d. R. der Eltern) oder im Haushalt der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters geleistet. [1]

Deutschland

Die Kindertagespflege ist nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2004 (einem Gesetz zur Änderung des SGB VIII ) neben der Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung. Die bisher in Deutschland noch weitgehend privat organisierte und finanzierte Tagespflege dürfte zukünftig demnach immer stärker in den öffentlich geregelten und finanzierten Jugendhilfebereich übergehen.

Tagespflege ist eine familienähnliche Betreuungsform und wird vor allem für Kinder unter drei Jahren in Anspruch genommen. Die individuelle Förderung, die familiäre Betreuungssituation und die hohe zeitliche Flexibilität werden als wesentlicher Vorteil der Tagespflege gegenüber der Kindertagesstätte gesehen. Eine Tagespflegeperson, die sich fachlich, persönlich und gesundheitlich eignet, betreut ein bis fünf Kinder. Sie braucht geeignete Räume und eine Pflegeerlaubnis. Über die Eignung der Person oder der Räume treffen einige Landesgesetze (oder Verordnungen) nähere Festlegungen. Zuweilen haben auch die vermittelnden und finanzierenden Jugendämter eigene Beurteilungsmaßstäbe.

Seit 2006 müssen alle Kindertagespflegepersonen eine pädagogische Qualifizierung und einen Erste-Hilfe -Kurs am Kind nachweisen. Die Vorgaben der zuständigen Behörden weichen stark voneinander ab. Einige Bundesländer bzw. Städte und Kreise erwarten 160 Unterrichtsstunden, andere nur 16 Unterrichtsstunden, jährliche Fortbildungen sind verbindlich. Bis Frühjahr 2012 hatten rund 43.400 Tagesmütter und -väter eine solche Schnellausbildung durchlaufen [2] .

Kindertagespflege ist auch in einer „Großtagespflegestelle“, kurz „Großpflegestelle“ möglich. Bei der Großtagespflege arbeiten mehrere Tagespflegepersonen zusammen und betreuen ihre Tageskinder in gemeinsamen Räumlichkeiten. In der Regel werden dazu spezielle Räumlichkeiten – z. B. eine geeignete Wohnung – angemietet bzw. eingerichtet. Wenn in der Großtagespflegestelle mehr als neun Kinder betreut werden, muss mindestens eine Tagesmutter oder ein Tagesvater eine pädagogische Fachkraft sein. [3] Der Vorteil von Großtagespflegestellen liegt in der größeren Flexibilität: Kosten für Räume können geteilt werden und Tagespflegepersonen können sich gegenseitig vertreten, so dass die mit der Erkrankung einer Tagespflegeperson verbundenen Risiken gesenkt werden können. Außerdem sind die Kosten für die Kommunen geringer als bei der Förderung von Kinderkrippenplätzen. 2008 gab es in Berlin 372 Großpflegestellen. [4]

Die Zahl der Kindertagespfleger nahm von 2009 bis 2012 um 12 Prozent zu. [5]

Betreuungsanspruch und Finanzierung

Das Jugendamt prüft die Voraussetzungen und finanziert eine Groß- bzw. Tagespflege bis 3-jähriger Kinder bei Berufstätigkeit, Ausbildung oder beruflicher Eingliederungsmaßnahme der Eltern – oder einem besonderen Förderungsbedarf des Kindes (dann bis 14 Jahren), § 24 SGB VIII. Wie in der Kindertagesstätte beteiligen sich die Eltern und zahlen entweder an das Jugendamt oder an die Tagespflegeperson. Seit dem 1. August 2013 haben auch Eltern, die keiner Berufstätigkeit nachgehen, einen Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz, der eingeklagt werden kann.

Einschränkungen bezüglich der Betreuung durch Verwandte

Es gelten Einschränkungen bezüglich der Verwandtschaftsbeziehung zwischen Tagespflegeperson und betreutem Kind. Das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) änderte das Achte Buch Sozialgesetzbuch , und § 39 Absatz 4 Satz 4 lautet seit dieser Änderung: „Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrags, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden.“ [6]

So verlangt beispielsweise das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz , dass „die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise von einem von diesem beauftragten Träger vermittelt worden ist und mit dem Kind nicht verwandt und nicht verschwägert (jeweils bis zum dritten Grad) ist“. [7] Zuvor hatte in Hessen das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main 2002 in einem Einzelfall entschieden, dass gemäß einstweiliger Anordnung das Jugendamt eine finanzielle Unterstützung zu gewähren habe, da die Großmutter nur gegen Entgelt zur Betreuung bereit war und mit der Betreuung des Kindes keine diesem gegenüber bestehende Unterhaltspflicht erfüllte [8] .

Neuere Entwicklung

Angesichts des Mangels an Plätzen für jüngere Kinder erhält die Groß/Tagespflege auf dem Hintergrund der Debatte um Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine wachsende Bedeutung. Das Tagesbetreuungsausbaugesetz strebt einen Ausbau der Betreuung insbesondere durch den Ausbau der Tagespflege in Deutschland bis zu einer Versorgungsquote von 30 % der unter 3-jährigen Kinder an. Die erkennbaren Professionalisierungstendenzen (Qualifizierung, Sozial- und Unfallversicherung der Tagespflegepersonen) verändern diese Tätigkeit von der honorierten, ehrenamtlichen Kinderbetreuung zum Beruf. Dabei sind die Einkünfte aus öffentlich vermittelter Tagespflege (wie auch bisher schon bei der privat vermittelten) steuerpflichtig. Die rechtlichen Regelungen der Bundesländer sind großteils der veränderten Bundesgesetzgebung noch nicht angepasst und auch der Ausbaustand der Groß/Tagespflege ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich. [9] Im März 2010 nutzten die Eltern von 112.000 Kindern öffentlich geförderte Kindertagespflege. Wie viele Kinder von privat finanzierten Tagesmüttern betreut werden, ist statistisch nicht erfasst. [10] Der Stundensatz für eine Betreuung liegt durchschnittlich bei 3,55 Euro pro Kind. In einer Stadt wie Leipzig werden 2012 2,67 Euro bezahlt, sodass den rund 500 Tagespflegepersonen etwa 700 Euro im Monat nach Abzug aller Kosten bleiben, der Anreiz gering ist, sich in diesem Bereich selbständig zu machen und sich voraussichtlich die Angebote in diesem Bereich nicht erhöhen werden. [11]

Pro und Contra einer Fremdbetreuung

Die “ NUBBEK – Nationale Untersuchung zur Bildung, Betreuung und Erziehung in der frühen Kindheit“ http://www.nubbek.de schließt die Lücke in der bisherigen Forschung. Laut dieser Untersuchung sind Kinder aus Tagespflegeeinrichtungen sogar leicht im Vorteil im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern die in anderer Form betreut werden. Die Gleichstellung der Betreuungsangebote durch den Gesetzgeber beruht somit auf belastbaren Fakten.

Gegen jede Form von Fremdbetreuung für Säuglinge und Kleinkinder sprechen sich folgende Wissenschaftler aus: Der Göttinger Neurobiologe Gerald Hüther [12] , Michael Schulte-Markwort (Professor und Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychosomatik am Universitätsklinikum Eppendorf) [13] und der Leiter des Sozialpädiatrischen Zentrums Bielefeld, Rainer Böhm. Letzterer ist klarer Befürworter des Betreuungsgeldes.

„Da sich laut internationaler entwicklungspsychologischer Studien Gruppenbetreuung ein- und zweijähriger Kinder – unabhängig von deren sozialer Herkunft – negativ auf soziale Kompetenzen und Stressverarbeitungskapazität auswirkt (und dies möglicherweise lebenslang!) [14] , ist zu erwarten, dass sich die Einführung eines Betreuungsgelds positiv auf die spätere soziale Adaptation in Schule, Ausbildung und Familie auswirken wird.“ [15]

Fürsprecherin für eine Fremdbetreuung ist z. B. die Wissenschaftlerin Lieselotte Ahnert aus Wien, die einen beruflichen Hintergrund aus ihrer Tätigkeit an der Humboldt-Universität Berlin in der DDR mitbringt.

Für das Betreuungsangebot Kindertagespflege sind die niedrigsten Zulassungsvoraussetzungen wie z.B. die Personalqualifikation aller öffentlichen Betreuungsformen für Kinder und Jugendliche gesetzlich vorgeschrieben, und es werden die niedrigsten Kostenzuwendungen durch die öffentliche Hand gewährt. Das persönliche Engagement der Tagespflegepersonen ist beträchtlich. So ist es auch nicht unüblich, dass z. B. die Ehepartner die Tagespflegeperson mit ihrem eigenen Einkommen unterstützen, um die Kinderbetreuung überhaupt erst wirtschaftlich zu ermöglichen.

Die Lehrgänge für Tagespflegepersonen umfassen bisher meist 160 Stunden. Darauf aufbauend sind jährliche Fortbildung vorgeschrieben. Es muss eine besondere Eignung nachgewiesen werden. Die Räume zur Betreuung werden durch die Jugendämter auf geeignete Einrichtung hin überprüft. Tagespflegepersonen sind zum großen Teil Mütter oder Großmütter die über eigene jahrelange Erfahrungen im Umgang mit Kindern verfügen. Sie können häufig auch eine bereits abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf nachweisen.

Die Kindertagespflege ist gesetzlich der Betreuung in einer Kita gleichgestellt, doch ist die Ausbildung einer Kindertagespflegeperson nicht mit einer staatlich anerkannten Erzieherin vergleichbar. Deren Dauer der Ausbildung variiert, je nach Land und Vorbildung oder Praxiserfahrung, zwischen zwei und fünf Jahren.

In Kitas werden wesentlich mehr Kinder durch eine einzige Erzieherin betreut. Um diesem Mangel entgegen zu wirken, werden die Erzieherinnen oft durch Auszubildende und geringer Qualifizierte unterstützt.

In einem Prozess gegen zwei Tagesmütter der mit Freispruch vor dem Magdeburger Landgericht endete wurde vom Richter gefordert: Die Qualifizierung sollte ausgebaut werden, um Tagespflegepersonen fitter zu machen. [16]

Österreich

Die Kinderbetreuung bei Tagesmüttern wird in Österreich je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Nach der Vereinbarung über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots zwischen Bund und Ländern sind Tagesmütter jedoch übereinstimmend facheinschlägig ausgebildet und haben eine behördliche Bewilligung im Sinne der einschlägigen Gesetze. [17] In Vorarlberg findet eine fachliche Auswahl, Ausbildung, Weiterbildung und Begleitung der Tagesmütter über die Vorarlberger Tagesmütter gemeinnützige GmbH statt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Kinderbetreuung bei einer Tagesmutter sind im Jugendwohlfahrtsgesetz geregelt. Dies gibt unter anderem Auskunft über die Pflegebewilligung, die jede Tagesmutter haben muss, die Pflegeaufsicht, die über die GmbH in Zusammenarbeit mit der JWF geleistet wird und die erlaubte Anzahl an Kindern, die betreut werden kann. Die Tagesmütter bieten ihre Betreuung in ihrer eigenen Wohnung bzw. ihrem eigenen Haus an. Die familienähnliche Betreuung ist sehr flexibel und auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern abgestimmt. Soziales Lernen und pädagogische Förderung kann in den kleinen, altersgemischten Gruppen stattfinden. Die Tagesmutter kann auf die Kinder eingehen und sie fördern und unterstützen.

 

Literatur

  • Jutta Hinke-Ruhnau, „Kindertagespflege: Arbeitsbuch für Tagesmütter und Tagesväter“, 1. Auflage 2013, Cornelsen Scriptor, ISBN 978-3589248353
  • Ilka Köhler, „Praxis Kindertagespflege: Raumgestaltung“, 1. Auflage 2013, Cornelsen Scriptor, ISBN 978-3589248209

 

Einzelnachweise

  1.  Achtes Buch Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfegesetz, Zweites Kapitel – Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 – 41), Dritter Abschnitt – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 – 26), § 22 Grundsätze der Förderung
  2.  Anette Dowideit: Wer erzieht unsere Kinder? In: Welt am Sonntag. Nr. 3, 20. Januar 2013, ZDB-ID 1123516-0, S. 1. 
  3. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit: Kindertagespflege – Flexible Betreuung im familiären Rahmen. Wissenswertes für Eltern, Tagesmütter und Tagesväter http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C45918161_L20.pdf. S.10 (Stand: 22. Mai 2008)
  4.  http://www.tagesspiegel.de/berlin/kinderbetreuung-zu-klein-zum-ueberleben/1194250.html
  5. Anette Dowideit: Mal so nebenbei Erzieher werden. In: Welt am Sonntag. Nr. 3, 20. Januar 2013, ZDB-ID 1123516-0, S. 20. 
  6. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages (PDF-Datei; 63 kB), Drucksache 730/08, Bundesrat, 17.Oktober 2008.
  7. Vorlage:Internetquelle/Wartung/Zugriffsdatum nicht im ISO-FormatDas Bayerische Kinderbildungs und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) mit Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG). Abgerufen am 22. Mai 2008 (PDF).  Art. 25.
  8.  (Az.: 10 G 4009/01, Beschluss vom 14. Februar 2002)
  9.  Länderübersichten zur Situation der Tagespflege in Deutschland
  10.  Preußische Allgemeine Zeitung, Folge 43-10 vom 30. Oktober 2010
  11.  Mathias Orbeck: Tageseltern in Leipzig drohen mit Streik. lvz-online.de vom 1. Dezember 2012, abgerufen am 1. Dezember 2012
  12.  http://www.welt.de/politik/deutschland/article109581679/Hochbegabung-ist-mehr-als-gute-Schulnoten.html
  13.  http://www.abendblatt.de/daten/2007/04/19/726721.html Was brauchen Kinder? Jedenfalls keine Fremdbetreuung…
  14.  Vandell DL, Belsky J et al.: NICHD Early Child Care Research Network. (2010): Do effects of early child care extend to age 15 years? Results from the NICHD study of early child care and youth development. Child Dev. 81(3):737-56
  15. Stellungnahme des Herrn Dr. Rainer Böhm Leitender Arzt Sozialpädiatrisches Zentrum, Bielefeld zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) BT-Drs 17/9917. Deutscher Bundestag, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ausschußdrucksache 17(13) 188d
  16. http://www.t-online.de/nachrichten/panorama/justiz/id_73777936/landgericht-magdeburg-tagesmuetter-nach-missbrauchsvorwuerfen-freigesprochen.html
  17. Artikel 4 Ziffer 2 der Vereinbarung (BGBl. I Nr. 85/2014)

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