Hypothek

FacebooktwittermailFacebooktwittermail

Eine Hypothek (von griechisch : ὑποθήκη „Unterpfand“) ist ein Grundpfandrecht . Der Hypothekennehmer tritt Rechte an einer Immobilie ab, um im Gegenzug andere Leistungen (in der Regel Geldleistungen) in Form eines Darlehens zu erhalten. Im Bankwesen wird die Hypothek als Sicherungsmittel für Kredite eingesetzt. Der Wert der Immobilie hat Einfluss auf die mögliche Höhe der Hypothek.

Die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen (beispielsweise größere Zahlungsrückstände) berechtigt den Hypothekengläubiger (Hypothekar) sich aus demjenigen Erlös, der sich durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des durch die Hypothek belasteten Objektes erzielen lässt, zu befriedigen. Welche Forderungen ihm gegen den Schuldner dabei zustehen, ist in der Zweckbestimmungserklärung vertraglich geregelt. Durch die Hypothek ist der Sachwert dem Gläubiger verpfändet. Lasten mehrere Hypotheken auf einem Grundstück, haben diese einen festen Rang , nach dem die Hypothekengläubiger bei einer Vollstreckung befriedigt werden. Die Vollstreckung kann der Schuldner durch Zahlung an den Gläubiger verhindern, § 1142 BGB .

Auch wenn die Forderung , auf die sich die Hypothek bezieht, durch den Eigentümer getilgt wurde, bleibt die Hypothek im Grundbuch dennoch eingetragen. Durch die Erteilung einer löschungsfähigen Quittung („Löschungsbewilligung“), in der die Bank bestätigt, dass die zugrunde liegende Forderung durch den Eigentümer getilgt wurde, erhält der Eigentümer die Möglichkeit, die derzeit eingetragene verdeckte Eigentümergrundschuld über einen Notar beim Grundbuchamt in eine offene Eigentümergrundschuld umzuwandeln.

Außerhalb der juristischen Fachsprache wird häufig nicht nur das Grundpfandrecht selbst, sondern auch das damit verbundene Darlehen ( Hypothekendarlehen ) als Hypothek bezeichnet. Im übertragenen Sinn wird das Wort Hypothek ebenfalls als Metapher für eine besondere Belastung verwendet. So galten zum Beispiel die Verbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus nach dem Krieg als schwere Hypothek für die junge Bundesrepublik Deutschland .

Rechtslage in einzelnen Ländern

  • Deutschland: siehe Hypothek (Deutschland)
  • England und Wales: Mortgage (England und Wales) . Diese Mortgage erfüllt wirtschaftlich die Funktion einer Grundschuld, auch wenn sie rechtlich hiervon zu unterscheiden ist.
  • In der Schweiz existiert die Hypothek rechtlich nicht und wird nur umgangssprachlich für das entsprechende Darlehen verwendet. Dieses grundpfändlich gesicherte „ Hypothekardarlehen “ wird in der Regel gemäss Art. 842 ZGB in einem Schuldbrief notariell verurkundet. Der hypothekarische Referenzzinssatz („Hypothekarzinssatz“) kann, je nach Mietvertrag, auch massgebend sein für die Berechnung des Mietzinses . Als Arten kennt man den Schuldbrief, die Grundpfandverschreibung und die – seit Januar 2012 nicht mehr mögliche – Gült . Der Schuldbrief sichert nicht nur eine Forderung, sondern er begründet sie. Er begründet nur dann die persönliche Haftung, wenn der Eigentümer auch der Schuldner der zu sichernden Forderung ist (Art. 842, 845 ZBG). Er entspricht der deutschen Hypothek. Die Gült war mit der Grundschuld vergleichbar. Die Grundpfandverschreibung wird für eine Forderung als Pfandrecht durch Eintragung begründet. [1]
  • In Österreich ist die Hypothek das einzige Grundpfandrecht, [2] die nach § 446 ABGB durch Vertrag und „Einverleibung“ ( Eintragung ) im Grundbuch entsteht.
  • In Frankreich ist die Hypothèque rechargeable zwar eine Hypothek, aber „wiederauffüllbar“, also revalutierbar, was wirtschaftlich der Sicherungsgrundschuld entspricht. [3]

Literatur

  •   Oleksiy Feliv: Die Hypothek im deutschen und ukrainischen Recht : der systematische Vergleich des Hypothekenrechts in Deutschland und der Ukraine einschließlich der rechtstheoretischen Grundlagen und der Ausblicke für das gemeinsame europäische Hypothekenrecht . Lang, Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Wien u.a. 2009 , ISBN 978-3-631-58989-2 (Studien des Instituts für Ostrecht München; Zugleich Regensburg, Univ., Diss., 2007).
  •   Steffen Kircher: Grundpfandrechte in Europa: Überlegungen zur Harmonisierung der Grundpfandrechte unter besonderer Beachtung der deutschen, französischen und englischen Rechtsordnung . Duncker & Humblot, Berlin 2004 , ISBN 978-3428114528 (Schriften zum internationalen Recht Bd. 144; zugl.: Freiburg (Breisgau), Univ., Diss., 2003).
  •   Jong-Chan Park: Strukturelle Unterschiede zwischen deutschem und koreanischem Hypothekenrecht: Eine wirtschaftliche Analyse zur Reform des koreanischen Hypothekenrechts . Tübingen 1988 (Dissertation Tübingen 1988).
  •   Hongliang Wang: Grundpfandrechte in Deutschland und China . Lang, Frankfurt am Main 2005 , ISBN 3-631-53286-5 (Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft ; Bd. 4151; Zugl. Diss. Freiburg (Breisgau) 2004).
Das Original dieses Artikels finden Sie hier.
Dieser Artikel steht unter der Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Unported Lizenz.
Die Authoren des Originalartikels sind hier veröffentlicht.
FacebooktwittermailFacebooktwittermail

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.