Gesellschaftsrecht

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In der deutschen Rechtswissenschaft wird mit Gesellschaftsrecht das Rechtsgebiet bezeichnet, das sich mit den privatrechtlichen Personenvereinigungen , die zur Erreichung eines bestimmten Zweckes durch Rechtsgeschäft begründet werden, beschäftigt.

Daneben hat das gemeinsame Gesellschaftsrecht der EU-Mitgliedsstaaten in Deutschland Geltung.

Geschichte

Die Geschichte des Gesellschaftsrechts behandelt die historische Entwicklung der Normen über privatrechtliche Personenvereinigungen. Erstmals kodifiziert wurden Regelungen zum Gesellschaftsrecht im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794. Darin enthalten waren Regelungen zur vermögensmäßigen societas (der Vorläuferin der GbR ), der moralischen Personen sowie zur OHG und zur Stillen Gesellschaft . Die weltweit erste gesetzliche Ausgestaltung der Aktiengesellschaft (société anonyme) geht auf den französischen Code de commerce von 1807 zurück. In Deutschland fand das Gesellschaftsrecht seine erste gesamtdeutsche Regelung durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch ADHGB von 1861; für die Aktiengesellschaft enthielt dieses noch ein Konzessionssystem, das allerdings schon 1870 wieder aufgehoben wurde. Juristisches Neuland betrat die deutsche Gesetzgebung 1892, als die international unbekannte Form der GmbH im GmbH-Gesetz von 1892 zum Entstehen kam. Die Systematik des deutschen Gesellschaftsrechtes geht in seiner heutigen Form auf das BGB von 1896 (in Kraft seit 1900) und das HGB von 1897 zurück. 1937 wurde aus diesem das Recht der Aktiengesellschaften ausgegliedert. Seit dem letzten Drittel des 20. Jahrhunderts finden wichtige Entwicklungen besonders im Gesellschaftsrecht der Europäischen Union statt.

Rechtsquellen

Einfachrechtliche Rechtsquellen des Gesellschaftsrechtes sind:

  • für Aktiengesellschaften : AktG
  • für Genossenschaften : GenG
  • für Gesellschaft bürgerlichen Rechts : §§ 705 ff. Vorlage:§§/Wartung/alt-URL BGB
  • für Gesellschaften mit beschränkter Haftung : GmbHG
  • für Partnerschaftsgesellschaften : PartGG
  • für Personenhandelsgesellschaften ( OHG & KG ): §§ 105 ff. Vorlage:§§/Wartung/alt-URL HGB
  • für Vereine : §§ 21 ff. Vorlage:§§/Wartung/alt-URL BGB

Daneben sind in verfassungsrechtlicher Hinsicht die Art. 9 und Art. 14 Grundgesetz (GG) von besonderer Relevanz.

Sachrecht

Nach § 705 BGB liegt eine Gesellschaft unter drei Voraussetzungen vor:

  1. Zusammenschluss mehrerer Personen durch Vertrag,
  2. der Zusammenschluss dient einem erlaubten Zweck,
  3. die Vertragsschließenden verpflichten sich, den gemeinsamen Zweck zu fördern.

Durch diese Merkmale wird die Gesellschaft im weiteren Sinne definiert. Innerhalb dieser unterscheidet man zwischen Gesellschaft im engeren Sinne (Personengesellschaften, beispielsweise die GbR, die OHG und die KG ) und Körperschaften (beispielsweise Vereine bürgerlichen Rechts, die Aktiengesellschaft (AG) und die GmbH ). Die Personengesellschaft unterscheidet sich vom Verein durch die Abhängigkeit ihres rechtlichen Bestandes von den Gesellschaftern und ihre Organisationsstruktur. Grundform der Personengesellschaften ist nach herrschender Meinung und Systematik des Gesetzes die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Grundform der Vereine der Verein bürgerlichen Rechts .

Personengesellschaften

Personengesellschaften sind keine juristischen Personen und besitzen deshalb nach dem Gesetz keine eigene Rechtspersönlichkeit, wenngleich sie in der Praxis – mit Ausnahme der Stillen Gesellschaft – von ihrem Mitgliederbestand unabhängige Träger von Rechten und Pflichten sind.

  • EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
  • GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • KG Kommanditgesellschaft
  • oHG offene Handelsgesellschaft
  • Partenreederei
  • PartG Partnerschaftsgesellschaft
  • Stille Gesellschaft

Körperschaften

Nichtkapitalistische Körperschaften

Der eingetragene Verein (e. V.) und die rechtsfähige Stiftung sind ebenfalls eigenständige juristische Personen, jedoch keine Kapitalgesellschaften. Der Verein hat Mitglieder, aber nicht notwendigerweise ein Vermögen. Die rechtsfähige Stiftung hat ein dauerhaft dem Stiftungszweck gewidmetes Vermögen, aber keine Mitglieder, Gesellschafter oder Eigentümer.

Kapitalgesellschaften

Bei den Kapitalgesellschaften handelt es sich um juristische Personen .

  • AG Aktiengesellschaft
  • eG eingetragene Genossenschaft
  • GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • REIT-AG Aktiengesellschaft, ausschließliche Tätigkeit im Immobiliensektor
  • SCE Europäische Genossenschaft
  • SE Europäische Aktiengesellschaft
  • UG (haftungsbeschränkt) Unternehmergesellschaft

Rechtsformübergreifende Regelungsprobleme

Mischformen

Darüber hinaus gibt es Mischformen, die aus mehreren Gesellschaften (Kapital- und Personengesellschaften) zusammengesetzt sind. Dabei tritt eine Kapitalgesellschaft oder Stiftung als persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft oder KGaA auf.

  • AG & Co. KG
  • AG & Co. KGaA
  • AG & Co. OHG
  • GmbH & Co.
  • GmbH & Co. KG
  • GmbH & Co. KGaA
  • GmbH & Co. OHG
  • Stiftung & Co. KG

 

Kollisionsrecht

Das internationale Gesellschaftsrecht ( Kollisionsrecht ) ist ein Teil des internationalen Privatrechts . Bislang gibt es in Deutschland keine geschriebenen Regelungen dazu.

In der deutschen Rechtspraxis war bislang die Sitztheorie vorherrschend. Danach ist das Recht des Landes maßgeblich, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Das Gegenmodell zur Sitztheorie ist die Gründungstheorie . Danach ist das Recht des Staates anwendbar, in dem die Gesellschaft gegründet und registriert wurde, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in ein anderes Land verlegt. Probleme ergeben sich hier allerdings bei den Briefkastengesellschaften ; und es ist ein Race to the bottom möglich, also ein Zulauf in die Länder, die geringere Anforderungen an die Gründung haben. In der Europäischen Union gilt seit den EuGH -Urteilen Daily Mail , Centros , [1] Überseering [2] und Inspire Art [3] wegen der gebotenen Freizügigkeit auch für juristische Personen die Gründungstheorie – allerdings beschränkt auf Gesellschaften, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation (mit Ausnahme der Schweiz, [4] die das EWR-Abkommen nicht ratifiziert hat) gegründet wurden. Dies hat in Deutschland auch zu einer starken Zunahme von Limiteds geführt.

In jüngerer Zeit gibt es – vor allem im Zuge der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, [5] wonach in der EU gegründete Gesellschaften aufgrund der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit in anderen EU-Mitgliedsstaaten auch dann anerkannt werden müssen, wenn diese Gesellschaften ihren effektiven Verwaltungssitz in ein anderes EU-Land verlegen – zunehmend auch Mischformen mit ausländischen Gesellschaftsformen (z. B. Limited & Co. KG ).

 

Literatur

Gesetzessammlungen

  •   Uwe Hüffer (Hrsg.): Gesellschaftsrecht . 10., überarbeitete Auflage. C. H. Beck, München 2009 , ISBN 978-3-406-58754-2 .

Lehrbücher

  •   Barbara Grunewald : Gesellschaftsrecht . 7., vollständig überarbeitete Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2008 , ISBN 978-3-16-149788-9 .
  •   Johann Kindl : Gesellschaftsrecht . 1. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2011 , ISBN 978-3-8329-1995-5 .
  •   Friedrich Klein-Blenkers : Rechtsformen der Unternehmen . 1. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2009 , ISBN 978-3-8114-3263-5 .
  •   Eugen Klunzinger : Grundzüge des Gesellschaftsrechts . 15., überarbeitete und erweiterte Auflage. Vahlen, München 2009 , ISBN 978-3-8006-3579-5 .
  •   Friedrich Kübler , Heinz-Dieter Assmann : Gesellschaftsrecht . 6., neu bearbeitete und erweiterte Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2006 , ISBN 3-8114-3110-2 .
  •   Karsten Schmidt : Gesellschaftsrecht . 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Heymanns, Köln 2002 , ISBN 3-452-24679-5 .
  •   Jan Wilhelm : Kapitalgesellschaftsrecht . 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage. de Gruyter, Berlin u. a. 2009 , ISBN 978-3-89949-461-7 .
  •   Herbert Wiedemann: Gesellschaftsrecht . Band I – Grundlagen, C.H. Beck, München 2004 , ISBN 3-406-02248-0 , § 1 II 2.

Fallbücher

  •   Tobias Lettl : Fälle zum Gesellschaftsrecht . C. H. Beck, München 2008 , ISBN 978-3-406-56401-7 .

Kommentare

  •   Karsten Schmidt : Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch . 2. Auflage. C.H. Beck, München 2005 , ISBN 3-406-52627-6 .
  •   Martin Henssler, Lutz Strohn (Hrsg.): Gesellschaftsrecht. Kommentar . 1. Auflage. C.H. Beck, München 2011 , ISBN 978-3-406-56766-7 .

Zeitschriften/Aufsätze

  •   Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (ZGR) . ISSN 0340-2479 .
  •   Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) . ISSN 1434-9272 .
  • Heribert Hirte: Die Entwicklung des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts in Deutschland im Jahre 2010 (im Anschluss an NJW 2010, 2177). In: NJW 10/2011, S. 656.

 

Einzelnachweise

  1.  Europäischer Gerichtshof: Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Højesteret (Dänemark) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Centros Ltd gegen Erhvervs- og Selskabsstyrelsen vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 52, 56 und 58 EG-Vertrag. In: Sammlung der Rechtsprechung. 1999, S. I-1484–1498 (online, abgerufen am 21. Februar 2015). 
  2. Europäischer Gerichtshof: Urteil des Gerichtshofs vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-208/00 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes): Überseering BV gegen Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (NCC). In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. C 323, 21. Dezember 2002, S. 12–13 (online , abgerufen am 21. Februar 2015). 
  3. Europäischer Gerichtshof: Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Amsterdam): Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam gegen Inspire Art Ltd. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. C 275, 15. November 2003, S. 10–11 (online, abgerufen am 21. Februar 2015). 
  4. Bundesgerichtshof Urteil vom 27. Oktober 2008 – Az. II ZR 158/06 und Az. II ZR 290/07
  5.  OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. April 2008, Az. 20 W 425/07, Volltext.

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