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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 526/05 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K. , - Bevollmächtigter Rechtsanwalt Michael Windisch, Schumannstraße 12, 08056 Zwickau - gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2005 - 1 StR 502/04 -, b) das Urteil des Landgerichts Hof vom 30. April 2004 - 1 KLs 22 Js 12451/01 jug. - und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Windisch hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Mai 2005 einstimmig beschlossen: Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordung von Rechtsanwalt Windisch werden abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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