"Mietrecht"
Die anwaltliche Praxis zeigt immer wieder, dass sowohl Vermieter als auch Mieter diese Neuregelungen nicht kennen, veraltete Mietvertragsvordrucke verwendet werden mit der Folge, dass diese Verträge teilweise unwirksam sind.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Mieterhöhung
Eine Mieterhöhung ist innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nur noch um bis zu 20 % zulässig (bis inschließlich 31.08.2001 = 30 %). Dabei muss die Miete seit mindestens einem Jahr unverändert sein. Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung ist dem Mieter nunmehr 3 Monate (bis einschließlich 31.08.2002 = 2 Monate) vor Beginn der Modernisierungsmaßnahmen mitzuteilen. Eine Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten ist seit 01.09.2001 nicht mehr erlaubt.
Mietnebenkosten
Rechnet der Vermieter die Mietnebenkosten nicht innerhalb eines Jahres ab, kann er vom Mieter - von wenigen Ausnahmen abgesehen - keine Nachzahlungen mehr fordern. Der Vermieter hat grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. D.h. Kosten, die durch nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung entstehen, muss der Vermieter in der Regel selbst übernehmen.
Kündigungsfristen
Die meisten Mietverträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seit 01.09.2001 gilt unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses eine einheitliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Diese verlängert sich für den Vermieter nach einer Mietdauer von 5 Jahren auf 6 Monate und nach 8 Jahren auf eine Kündigungsfrist von 9 Monaten. Der Vermieter muss jedoch ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben. Ein berechtigtes Interesse kann bei Eigenbedarf oder Hinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung gegeben sein.