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Hertzstraße 6
,
85757 Karlsfeld
Tel:
AIBDB - FJIDDD
Mob:
ABHB - CBIHAHAI
Fax:
AIBDB - GGFJAD
| Mo | 09:00 | - | 12:00 | 13:00 | - | 17:00 | ||||
| Di | 09:00 | - | 12:00 | 13:00 | - | 17:00 | ||||
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| Fr | 09:00 | - | 12:00 |
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Leistung
Die Gestaltung und Organisation dieses umfangreichen Aufgabengebietes haben wir in den letzten Jahren zur vollsten Zufriedenheit unserer Kunden ausgeführt. Zu unseren Stärken zählen neben unserem Know-How rund um die Hausverwaltung unter anderem der hohe Grad an Servicebereitschaft, die transparente Darstellung der das Objekt betreffenden Informationen für die Eigentümer, sowie die unmittelbare Durchführung der durch die Eigentümer beschlossenen Maßnahmen. Durch einen schlanken Aufbau unserer Organisation, sowie gut strukturierte Abläufe und Prozesse vermeiden wir dabei für Sie unnötigen Zeitverlust und Kosten.
Individuelle Lösungen Unsere Leistungen passen wir dem jeweiligen Bedarf an: Nach Beratung mit den Eigentümern werden für die einzelnen Belange die entsprechenden Komponenten, von der Eigentumsverwaltung bis hin zu bestimmten Servicekategorien, ausgewählt. Verschiedene regionale Partner helfen uns bei der Betreuung Ihrer Immobilie. Ob Handwerker, Gärtner oder Reinigungspersonal: Nur wer gute Qualität zu günstigen Preisen bietet, wird von uns beauftragt. Für spezielle Themen stehen uns wiederum z.B. Anwälte, Gutachter und Architekten zur Seite. |
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Aufgaben einer Hausverwaltung
Aufgaben einer Hausverwaltung * Umfang der Führung von Büchern Handwerker * Durchführen von Instandhaltungs-und Instandsetzungsmaßnahmen nach Rücksprache mit dem/den Eigentümer(n) |
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Energiesparende Maßnahmen
Zu den energiesparenden Maßnahmen zählen:
Weitere Einzelheiten regelt die Energieeinsparverordnung vom 24.7.2007 (BGBl I, 1519; siehe auch "Energieeinsparverordnung"). Auf die Einsparung der Energiekosten oder auf die Verringerung der Schadstoffemission kommt es nicht an. Nach der Rechtsprechung des BGH und h. M. kommt es für den Begriff der Energieeinsparung nur darauf an, ob Primärenergie (die aus Kohle, Gas oder Öl gewonnene Energie) eingespart wird (BGH, Urteil v. 24.9.2008, VIII ZR 275/07; ebenso: LG Hamburg, NZM 2006, 536; Wilcken, NZM 2006, 521; Maaß, PIG 73 (2005), S. 97, 103; Flatow, DWW 2007, 193; Blank, WimmoT 2006, 109; Emmerich in: Staudinger (2006), § 554 Rdn. 19; Lammel, Wohnraummietrecht, § 554 BGB Rdn. 47; Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, § 554 BGB Rdn. 74; Bieber in: MüKomm, § 554 BGB Rdn. 18; Blank/Börstinghaus, § 554 BGB Rdn. 20; Ehlert in: Bamberger/Roth, § 554 Rdn. 10a; Erman/Jendrek, § 554 BGB Rdn. 11; Palandt/Weidenkaff, § 554 BGB Rdn. 12). Deshalb ist der Anschluss einer mit einer Gasetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz als eine Maßnahme zur Einsparung von Energie zu bewerten, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat (BGH, a. a. O.). Gleiches gilt für die Umstellung einer Zentralheizung auf Fernwärme.
Praxis-Beispiel Energiesparmaßnahmen Gleiches gilt für Maßnahmen zur Nutzung der Solarenergie. Zu den energiesparenden Maßnahmen zählt weiterhin die Verbesserung der Gebäudelüftung (Hartmann, ZdWBay 2006, 342).
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Mieter belügt Vermieter: Fristlose Kündigung ist deshalb gerechtfertigt Täuscht ein Mieter seinen Vermieter über das Vorhandensein eines Mangels der Mieträume, obwohl der Mieter selbst den Mangel verursacht hat, berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung, entschied das Düsseldorfer Oberlandesgericht im März 2011.
Eine Klausel in einem Mietvertrag, die den Mieter zum "Weißen" der Wände verpflichtet, ist rechtswidrig und unwirksam, weil sie eine unzulässige Farbvorgabe darstellt, entscheid der Bundesgerichtshof (BGH) im September 2011. |
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