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Neues und rechtliches aus der ImmobilienweltBeschluss vom 14.12.2010, VIII ZR 198/10Mögliche Farbwahl bei Rückgabe der Mietsache darf sich nicht auf «weiß» beschränken
Eine in einem Mietvertrag enthaltene Farbwahlklausel benachteiligt den Mieter nur dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt. Dies ist indes nicht der Fall, wenn der Mieter bei der Rückgabe der Mietsache auf eine einzige Farbe, nämlich weiß, beschränkt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung zu Farbwahlklauseln in vorformulierten Mietverträgen konkretisiert. Zwar erlaube es eine im Mietvertrag enthaltene Farbvorgabe, die sich nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beziehe, dem Mieter, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren. Die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe («weiß») schränke seine Gestaltungsfreiheit aber in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt sei und den Mieter deshalb unangemessen benachteilige. Das berechtigte Interesse des Vermieters gehe dahin, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und eine rasche Weitervermietung ermöglicht. Dieses Interesse erfordert es nach Ansicht des BGH aber nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des Auszugs zwingend auf einen weißen Anstrich festzulegen. Auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen erschwere eine Weitervermietung nicht. Für den Mieter hingegen sei ein gewisser Spielraum bei der farblichen Gestaltung auch für den Rückgabezeitpunkt von nicht unerheblichem Interesse, weil er sich dann aus wirtschaftlichen Erwägungen dafür entscheiden könne, schon während der Mietzeit eine Dekoration innerhalb der für den Rückgabezeitpunkt vorgeschriebenen Bandbreite farblicher Gestaltung vorzunehmen, um nicht beim Auszug nur wegen der farblichen Gestaltung eine sonst noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2010, VIII ZR 198/10
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