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Service zum Eintrag

Gloßner Hans Werner Immob.

Formularverlage,  Immobilien und Immobilienmakler,  Wohnungsvermittler und Vermieter,  Sachverständige für Immobilien

Am Altenweiher 63 , 92318 Neumarkt in der Oberpfalz



  • Immobilienvermittlung /Vermietungen
  • Verlag für Mietverträge
  • Mieterpass


Geschäftszeiten:
Mo 09:00 - 18:00
Di 09:00 - 18:00
Mi 09:00 - 18:00
Do 09:00 - 18:00
Fr 09:00 - 18:00
Sa 09:00 - 18:00
So 09:00 - 18:00


Parkplätze 2
Firmengründung 1993
Gesellschaftsform Einzelunternehmen
Geschäftsführer Hans Werner Gloßner
Mitgliedschaft in Verbänden/Innungen NMIB, NIB, IVD

Unser Service - Vermietungen

Wir lassen Sie nicht allein - wir stehen mit Rat und Tat zur Seite!

Unsere Dienstleistung beim Vermieten bringt Ihnen viele Vorteile:

  • Sie haben nur einen Ansprechpartner im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis, wir besprechen mit Ihnen Problemlösungen, wenn es um Reparaturen geht, denn wir kennen Ihren Mietvertrag und wissen, wer für was verantwortlich ist,
  • Wir vermitteln schnell und unbürokratisch Handwerker (Schreiner, Elektriker, Heizungs- und Sanitärfachleute, Fenster-Firmen, Fußbodenverleger, Maler, Fliesenleger, Gärtner usw.), wir vermitteln auch günstige Versicherungen für Hausrat und Haftpflicht usw.,
  • Brauchen Sie eine Reinigungshilfe, einen Babysitter, einen Kindergartenplatz? Wir helfen mit Rat und Tat und mit unseren Beziehungen, z.B. bei der Arztwahl, bei der Suche nach einem Heilpraktiker, einen Nachhilfe- oder Musiklehrer usw.,
  • Wir empfehlen Ihnen Geschäfte in Neumarkt, wo Sie gut einkaufen können.
  • Sie erhalten kostenlos zum Einzug den von uns erfundenen Mieterpass.
  • Bei der Nachmietersuche können wir in der Regel den Kündigungszeitraum verkürzen.

Wir bringen Mensch und Immobilie zusammen, auf höchstem Niveau für unsere Kunden.

 

Unser Service - Verkauf

Wir lassen Sie nicht allein - wir stehen mit Rat und Tat zur Seite!

Unsere Dienstleistung beim Verkauf im Detail:

  • Wollen Sie sich eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück (neu oder gebraucht) kaufen, sind wir ebenfalls der richtige Ansprechpartner für Sie. Anruf genügt und wir sagen Ihnen, wo Sie was zu welchem Preis kaufen können.
  • Brauchen Sie Hilfe bei der Bewertung einer Immobilie (Eigentumswohnung. Haus oder Grundstück zum Kauf), ich helfe Ihen weiter als Sachverständiger für die Bewertung von Immobilien, schnell, unkompliziert, sachkompetent und kostengünstig.
  • Fragen zum Miet- oder Kaufvertrag ? Einfach die Tel.Nr. 09181.1299 wählen.
  • Wollen Sie ein gebrauchtes Haus renovieren, helfen wir Ihnen bei der Auswahl guter und zuverlässiger Handwerker, Architekten, Bauleiter usw.
  • Wollen Sie sich bei einer Bank eine Finanzierung besorgen, fragen Sie bei uns nach.
  • Wir wissen in der Regel, wo Sie am günstigsten finanzieren können!

Immer wenn es um Immobilien geht und Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, uns anzurufen
Telefon: 09181.1299 oder Fax: 09181.1290

Neues und rechtliches aus der Immobilienwelt

Beschluss vom 14.12.2010, VIII ZR 198/10

Mögliche Farbwahl bei Rückgabe der Mietsache darf sich nicht auf «weiß» beschränken

 

Eine in einem Mietvertrag enthaltene Farbwahlklausel benachteiligt den Mieter nur dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt. Dies ist indes nicht der Fall, wenn der Mieter bei der Rückgabe der Mietsache auf eine einzige Farbe, nämlich weiß, beschränkt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung zu Farbwahlklauseln in vorformulierten Mietverträgen konkretisiert.

Zwar erlaube es eine im Mietvertrag enthaltene Farbvorgabe, die sich nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beziehe, dem Mieter, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren. Die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe («weiß») schränke seine Gestaltungsfreiheit aber in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt sei und den Mieter deshalb unangemessen benachteilige.

Das berechtigte Interesse des Vermieters gehe dahin, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und eine rasche Weitervermietung ermöglicht. Dieses Interesse erfordert es nach Ansicht des BGH aber nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des Auszugs zwingend auf einen weißen Anstrich festzulegen. Auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen erschwere eine Weitervermietung nicht.

Für den Mieter hingegen sei ein gewisser Spielraum bei der farblichen Gestaltung auch für den Rückgabezeitpunkt von nicht unerheblichem Interesse, weil er sich dann aus wirtschaftlichen Erwägungen dafür entscheiden könne, schon während der Mietzeit eine Dekoration innerhalb der für den Rückgabezeitpunkt vorgeschriebenen Bandbreite farblicher Gestaltung vorzunehmen, um nicht beim Auszug nur wegen der farblichen Gestaltung eine sonst noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2010, VIII ZR 198/10

 

Mietvertragsupdate

Bis Ende Februar 2011 werden wir Ihnen einen komplett über-arbeiteten Wohnungsmietvertrag aus unserem Mietvertragsshop (www.mietvertrag24.de) anbieten können, der aus 32-jähriger Vermietungserfahrung entstanden ist.
Erstmals haben wir in Zusammen-arbeit mit einem der führenden Mietrechtsexperten in Deutschland, Herrn Dr. Friedemann Sternel aus Hamburg, Professor an der Uni Leipzig, ein Mietvertragsupdate entwickelt, das die neueste Mietengesetzgebung und -rechtsprechung des Bundes-gerichtshofes und der Oberlandes-gerichte entspricht.
Dieser Vertrag wird einer der besten Wohnungsmietverträge sein, die es zur Zeit in Deutschland auf dem Formularvertragswesen gibt.

 

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